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Unfallschaden

Trennung und Gewalt

Das Gewaltschutzgesetz schafft einen juristischen Rahmen auch dort, wo normalerweise nicht von gewalttätigen Situationen ausgegangen wird: Im Familienkreis oder in der Beziehung. Trennungen sorgen vielfach für besondere Situationen und oft wird das Thema Gewalt zwischen zwei Partnern erst relevant, wenn man sich trennt. Das juristische Instrumentarium des Gewaltschutzgesetzes wirkt bei Anwendung psychischer als auch physischer Gewalt.

Entsprechend § 1 des angesprochenen Gesetzes (GewSchG) kann ein potentielles Opfer auf Antrag beim Gericht unter Schutz gestellt werden. Dies geschieht durch das wirksam Werden eines Annäherungs- und Kontaktverbotes gegen einen möglichen Täter. Wichtig ist, dass das Opfer konkret diesbezüglich vor Gericht aktiv werden und einen Antrag stellen muss. So hat z.B. ein Platzverweis durch die Polizei nur sehr eingeschränkte Wirkung – erst ein deutliches und behördlich angeordnetes Kontaktverbot unterbindet gewalttätige Aktionen zumindest auf Dauer des Verbotes und wenn der Täter sich an diese Auflage hält.

Ein solches Kontaktverbot wird nicht leichtfertig ausgesprochen. Voraussetzungen ist, dass ein Täter ein Opfer widerrechtlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt hat oder sie jedenfalls nahweislich bedroht. Auch das Eindringen in eine Wohnung oder das sogenannte „Stalking“ kann Annäherungs- und Kontaktverbote rechtfertigen.

Interessantes Detail: Ein schuldhaftes Handeln des Täters ist nach § 1 Abs. 3 GewSchG nicht unbedingt erforderlich. Eine Schutzmaßnahme ist auch durchzusetzen, wenn eine bedrohende Maßnahme z.B. in einem Rauschzustand zu befürchten ist. Eine klar definierte Belästigung allein reicht dagegen nicht aus, hier muss vor weiteren Schritten erst geprüft werden, ob das Tatbestandsmerkmal „gegen den Willen“ wirklich vorliegt.

Was kann einem Täter bzw. einem potentiellen Gewaltausüber auferlegt werden? Dies beginnt beim Verbot der einfachen Kontaktaufnahme zum ehemaligen Partner und endet nicht erst beim Verbot, Orte aufzusuchen, an denen sich die antragstellende Person regelmäßig aufhält. Dabei muss das Gericht allerdings den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit folgen. So ist es nicht durchzusetzen, dass ein möglicher Täter z.B. eine Stadt wie Berlin verlassen muss. Auch muss eine solche Maßnahme befristet sein, wobei Fristen verlängert werden können, wenn die Bedrohung anhält. Im Rahmen einer Ehe oder einer Partnerschaft kommt der Wohnung noch eine besondere Bedeutung zu. Hier kann der Wohnungsüberlassungsanspruch im Sinne des Opfers auf Antrag geregelt werden.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.