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Unfallschaden

Berücksichtigung von Schadensersatzzahlung in Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich

Rentenansprüche werden nach der Scheidung in einem Versorgungsausgleich ausgeglichen. Doch was passiert mit freiwilligen Beitragszahlungen oder aber auch Einzahlungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen?

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass Zahlungen in die Rentenversicherung während der Ehe aufgrund von Schadensersatzansprüchen beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müssen. Er sprach dem anderen Ehepartner damit also auch im Hinblick auf diese Rentenansprüche einen Anspruch auf Ausgleich zu. Freiwilligen Einzahlungen in die Rentenversicherung, etwa aufgrund von Schenkungen, fließen allerding nicht in den Versorgungsausgleich mit ein.

Dieser Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: ein Paar heiratete im August 2011. Im Jahr 1999 hatte der Ehemann einen Verkehrsunfall, die Haftpflichtversicherung zahlte aber erst nach der Heirat in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge ein. Im Zuge der Scheidung wurde das Anrecht aus dieser Schadensersatzzahlung geteilt. Der Ehemann legte dagegen Klage ein, weil er der Auffassung war, dass die Schadensersatzzahlungen nicht dem Versorgungsausgleich zugezählt werden dürften.

Der BGH war allerdings der Meinung, dass die Einzahlung der Haftpflichtversicherung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müssen. Selbst dann, wenn das Ereignis auf dem die Schadensersatzzahlung beruht vor der Eheschließung eingetreten sei. Es komme rein rechtlich nämlich nur darauf an, dass die Zahlungen erst nach der Heirat erfolgten.

Die Richter führten aus, dass bei einem Versorgungsausgleich die Ansprüche aufgrund von Einzahlung in die Rentenversicherung und Vermögen berücksichtigt werden müssten und zum Vermögen gehörten auch die Schadensersatzansprüche aufgrund des Unfalls im Jahre 1999. Diese seien nicht vergleichbar mit freiwilligen Beitragszahlungen aufgrund von Schenkungen. Der Schadensersatzanspruch sei allerdings als Teil des Vermögens des Geschädigten anzusehen und daher auszugleichen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.