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Unfallschaden

Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch ein Familienmitglied

Der Verlag Bastei Lübbe hatte den Inhaber eines Internetanschlusses nach erfolgloser Abmahnung verklagt, da über diesen ein Hörbuch des Verlages in einer Internettauschbörse zum Download bereitgestellt wurde. Dass der Inhaber der IP-Adresse selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen habe, bestritt er mit der Erklärung, dass sein Internetanschluss hinreichenden gesichert sei und dass auch seine im Haus lebenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Das Amtsgericht München folgte dieser Ausführung und entschied, dass eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten nichts zweifelsfrei nachgewiesen werden könne.

Das Landgericht München führte in zweiter Instanzallerdings aus, dass die abstrakte Nutzungsmöglichkeit durch die Eltern des Beklagten für eine Enthaftung des Beklagten nicht ausreiche.

Dies steht allerdings im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach die Darlegungs- und Beweislast für eine schadensersatzbewährte Urheberrechtsverletzung erst einmal beim Kläger liegt.

Von einer zweifelsfreien Urheberrechtsverletzung des Internetanschlussinhabers könne nur dann ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss hätte nutzen können. Diesbezüglich treffe den Inhaber des Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast. Diese erfülle er aber schon damit, wenn er vortragen könne, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hätten, um als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht zu kommen.

Wenn nun jedoch ein Familienangehöriger des Anschlussinhabers Zugang zum dem Anschluss gehabt hatte, muss der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie durch Art. 6 GG keine Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses mitteilen.

Aus diesem Grund hat das Landgericht dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Rechtsprechung des BGH mit den Grundsätzen des europäischen Urheberrechtsschutzes vereinbart werden könne.

Dies verneinte der EUGH. Stattdessen entschied er, dass die pauschale Erklärung, ein Familienmitglied nutze ebenfalls den Internetanschluss nicht ausreiche, um eine Schadensersatzforderung wegen Urheberrechtsverletzungen abzuweisen. Der Anschlussinhaber müsse nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitteilen, wenn dies zur Ermittlung des Tathergangs erforderlich sei.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.