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Unfallschaden

Gemeinsames Haus in der Trennungszeit

Auch während der Trennungszeit dürfen beide Ehepartner im gemeinsamen Haus oder Wohnung wohnen. Vorausgesetzt, dass es den Eheleuten möglich ist, auch innerhalb der Immobilie in vollständig voneinander getrennten Haushalten zu leben. Die Trennungszeit umschließt das für eine Scheidung notwendige Trennungsjahr, aber auch die Zeit der rechtskräftigen Scheidung. Mitunter ist also von einer mehrjährigen Trennungszeit zu rechnen. Diese wird für die Ehepaare in den meisten Fällen natürlich leichter, wenn sie nicht auch räumlich einen größeren Abstand voneinander nehmen.

Eskalieren Streitigkeiten aus diesem Grund, kann ein Ehegatten den anderen aus der gemeinsamen Wohnung verweisen.

Als häufigster Grund hierfür müssen gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den getrenntlebenden genannt werden. Hier muss natürlich der Ehegatte ausziehen, dem die Gewaltakte oder Androhungen anzulasten sind. Doch auch wenn dies nicht zu ermitteln ist und allem Anschein nach beide gleichermaßen schuld an den Streitigkeiten tragen, kann eine Verweisung vom Gericht angeordnet werden. Allerdings nur wenn die gemeinsamen Kinder so unter dem Verhalten der Eltern leiden, dass von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen werden muss.

Wenn eindeutig ist, welcher der beiden Ehepartner der Gewalttäter ist, kann ein Gewaltschutzverfahren in Anspruch genommen werden. Der Beschuldigte wird hier jedoch höchstens sechs Monate aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Dieses Verfahren steht auch Nichtverheiratete offen.

Nach der Scheidung gilt in der Regel, dass der Ehegatte der alleinige Eigentümer der Immobilie ist, diese auch zur alleinigen Nutzung zugewiesen bekomm. Sind beide Ehegatten Eigentümer, so bleibt erst einmal derjenige in der Wohnung, der die Erziehung der Kinder übernimmt.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.