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Unfallschaden

Umgangskosten und Unterhalt

In der Regel wird zwischen getrennt lebenden Eltern die Abmachung getroffen, dass der Umgangsberechtigte das Kind beim anderen Elternteil zur Ausübung des Umgangs abholt und es nach dessen Beendigung wieder dorthin zurückzubringt. Wenn der Umgangsberechtigte sehr weit entfernt von seinem Kind lebt, können dadurch natürlich erhebliche Fahrtkosten entstehen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 29.6.2017 – Az.: 13 UF 72/17 – darauf hingewiesen, dass Umgangskosten, die notwendigerweise beim Umgang anfallen, wie die Fahrtkosten für das Kind, unterhaltsrechtlich einkommensmindernd angesetzt werden können.

Allerdings sah es das Gericht unbedingt im Verantwortungsbereich des Umgangsberechtigten liegend, dass er alle Möglichkeiten nutze, die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten.

Konkret hatte das OLG Koblenz in diesem Fall lediglich die reinen Betriebskosten des Fahrzeugs, also Kraftstoff und Motorenöl, unterhaltsrechtlich einkommensmindernd anerkannt.

Im Einzelfall mögen auch notwendige Übernachtungskosten dazu zählen, wenn etwa große räumliche Entfernungen zu überwinden seien, so das Gericht.

Kosten für die Verpflegung während des Umgangs bzw. während der Fahrten zum oder nach dem Umgang, oder auch Geschenke für das Kind werden allerdings nicht einkommensmindernd berücksichtigt und haben daher keine Auswirkung auf die Unterhalspflicht.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.