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Unfallschaden

Verschweigen von Einkünften bei bestehenden Unterhaltsansprüchen

Nach einer Trennung und Scheidung hat der weniger verdienende Ehepartner in der Regel einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen. Häufig ändert sich die finanzielle Lage des Unterhaltsberechtigten nach der Trennung bzw. Scheidung jedoch, da er eine neue berufliche Tätigkeit aufnimmt oder die alte aufstockt.

Eine solche Änderung sollte dem Unterhaltspflichtigen nicht verschwiegen werden. Schließlich ist dieser durch die Trennung bzw. Scheidung selbst finanziell oft in einer prekären Situation, da er unter Umständen nicht unerhebliche monatliche Zahlungen für die Unterhaltsleistung aufbringen muss. Wenn der Unterhaltsberechtigte dennoch falsche Angaben macht, können Unterhaltsansprüche zumindest teilweise verwirkt sein.

§ 1361 und § 1579 BGB besagen, dass ein Verwirkungstatbestand vorliegt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte verschweigt, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat. Ob die verschwiegenen Einkünfte dabei verhältnismäßig gering ausfallen und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden, spielt dabei keine Rolle.

Aber auch wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten nicht explizit danach fragt, ob sich seine finanzielle Lage geändert hat, sollte dieser bei seinen Angaben unbedingt bei der Wahrheit bleiben. Tut er dies nicht liegt auch hier ein Unterhaltsbetrug vor, der ebenfalls unangenehme Folgen nach sich ziehen kann.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.