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Die Schlüsselgewalt

In der Regel kann ein Ehegatte nicht für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten haftbar gemacht werden. Außer wenn sich ein Ehegatte dazu verpflichtet hat oder beide gemeinsam einen Vertrag geschlossen haben. Etwa einen Miet- oder Kreditvertrag. Dies ist dann aber natürlich genau das gleiche Prozedere wie bei unverheirateten Personen.

Allerdings gibt es rechtlich eine weitere Ausnahme, über die man sich vielleicht wenig Gedanken macht, weil sie so selbstverständlich erscheint. Und zwar geht es um „Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie“. Also jeder Art von Geschäften, sprich Einkäufen, die für den gemeinsamen Haushalt gebraucht werden. Diese Ausnahme ist wichtig, da dadurch sichergestellt wird, dass alles, was Einzug in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten erhält, auch beiden zu gleichen Teilen gehört. Inklusive aller Rechte und Pflichten für den entsprechenden Gegenstand. So wird, was die alltäglichen Geschäfte anbelangt, nicht nur dem Geschäft abschließenden Ehegatten die Verbindlichkeiten für das Geschäft auferlegt, sondern auch der andere dafür haftbar gemacht. Auch wenn er das Geschäft vorher nicht mit ihm besprochen hatte.

Dies ist ein simples aber wichtiges Rechtsmittel, um einer eheliche Gemeinschaft die notwendigen Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes zu gewährleisten. Doch die Regelung beugt nicht nur einer ungerechten Verteilung der Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt vor, sondern sorgt auch dafür, dass die Ehegatten nicht für jede kleine Besorgung um Erlaubnis des anderen Ehegatten bitten müssen.

Natürlich muss klar ersichtlich sein, dass ein entsprechendes Geschäft wirklich dem familiären Lebensbedarf dient.

So wäre es zum Beispiel unangemessen, Geschäfte, die ausschließlich im Interesse eines Ehegatten liegen, wie zum Beispiel dessen Hobbys oder unter Umständen auch Geschäfte in Form von Kapitalanlagen, Bauverträgen oder der Anmietung einer Wohnung, dem gemeinsamen Lebensbedarf zuzurechnen.

In der Praxis muss die Schlüsselgewalt unbedingt zu einer gewissen Autonomie beider Gatten führen. Wenn z. B. nur ein Ehegatte einer bezahlten Arbeit nachgeht, während der andere den Haushalt regelt, so ist es unzulässig, dass dieser nur im konkreten Bedarfsfall Geld von dem anderen Gatten erhält. Vielmehr hat er ein Anrecht auf einen Unterhalt im Voraus, über dessen Ausgaben er frei entscheiden kann. Natürlich kann sich bei Streitigkeit allerdings eine Rechenschaftspflicht über die Ausgaben im Einzelnen ergeben. Dies ist allerdings eher selten.

Je größer ein Geschäft ist und je mehr Folgen es deshalb nach sich zieht, desto wahrscheinlicher ist es logischerweise, dass es nicht mehr für die Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs angesehen werden kann. Solche Geschäfte sollten also immer im Vorhinein abgesprochen werden.

Die Schlüsselgewalt kann nur durch einen begründeten Antrag aufgehoben werden und gilt selbstverständlich nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.