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Umgang des Kindes mit Bezugspersonen

Auch Geschwister und Großeltern eines Kindes haben ein Umgangsrecht mit diesem. Der entsprechende Paragraf § 1685 I BGB regelt, dass sogar enge Bezugspersonen, ob nun verwandt oder nicht, ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, insoweit dies als für das Kindeswohl förderlich betrachtet werden muss. Dies ist natürlich dann der Fall, wenn diese Personen in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind stehen und für dieses eine gewisse Verantwortung tragen, bzw. Bedeutung haben. In der Regel wird eine sozial-familiäre Beziehung angenommen, wenn das Kind über eine längere Zeit mit der betreffenden Person in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat. Allerdings können auch Nachbarn oder engen Freunde der Eltern eine sozial-familiäre Beziehung zugesprochen werden, wenn sich herausstellt, dass sie in einer besonderen und für das Kind wichtigen Vertrauensbeziehung leben.

Um ein Umgangsrecht als Bezugsperson zu erhalten, muss sich durch einen entsprechenden Antrag herausstellen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. In Zweifelsfällen hat der Antragstellende das Nachsehen. Eine letztendliche Gesamtabwägung der Situation bleibt den Familiengerichten vorbehalten.

Sind die rechtlichen Eltern und die sich Umgang wünschende Person allerdings schon soweit zerstritten, dass sie die Umgangsfrage vor Gericht tragen müssen, werden die Gerichte in den meisten Fällen entscheiden, dass es bereits eine empfindliche Störung des Verhältnisses der beiden Parteien gibt. Dies bedeutet nicht automatisch, dass sie ein Umgangsrecht ablehnen, allerdings werden sie sehr genau untersuchen, ob das Kind durch das Zerwürfnis in einen Loyalitätskonflikt kommt. Ein solcher wird nämlich definitiv als dem Kindeswohl unzuträglich betrachtet werden. Natürlich ist über allem die Entscheidung des Kindes maßgeblich. Wenn dieses sich gegen einen Umgang mit dem Antragsteller wehrt, wird er keinen Erfolg mit dem Wunsch nach Umgang haben, egal ob eine sozial-familiäre Beziehung existiert oder nicht.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.