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Unfallschaden

Kein gesetzliches Mindestalter für WhatsApp, Facebook und Co.

Kinder werden heutzutage fast in die digitale Welt hineingeboren und können sich dieser ab einem gewissen Alter nicht mehr entziehen. Deshalb stellt sich natürlich für Eltern die Frage, ab wann sie ihnen den Zugang zu den sozialen Netzwerken erlauben sollten.

Oft wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es dafür gesetzliche Regelungen gäbe, an die zu halten wohl seine Richtigkeit haben wird. Diese Fehlinterpretation der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter wie Facebook und Whatsapp führt leicht dazu, dass Eltern ihre Verantwortung, selber zu entscheiden, ablegen.

Doch die in den AGB erwähnten Altersbeschränkungen sind keine gesetzlichen Regelungen, die sich um das Kindeswohl sorgen, sondern lediglich Versuche der Konzerne, sich vor rechtlichen Risiken zu schützen. Die bisherige Grenze von 13 Jahren in den AGB geht auf Regelungen zum Schutz Minderjähriger in den USA zurück. Das neue Mindestalter von 16 Jahren ist Folge der ab 25. Mai 2018 in Europa gültigen Datenschutzregeln (DSGVO), die drastische Strafen für die Verletzung von Datenschutzrechten insbesondere auch Minderjähriger vorsehen.

Eltern sollten also auf keinen Fall davon ausgehen, dass diese Altersbeschränkungen im Sinne ihrer Kinder erhoben werden.

Zu entscheiden, ab wann sie ihren Kindern einen Umgang mit sozialen Netzwerken erlauben, sollte deshalb nicht an diese gebunden werden.

Viel wichtiger ist es mit dem sozialen Umfeld des Kindes und der jeweiligen Schul- und Klassengemeinschaft in Kontakt zu treten und selbständig dafür Sorge zu tragen, dass heranwachsende Kinder ein gesundes, weder verfrühtes noch verspätetes, Verhältnis zu den sozialen Netzwerken bekommen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.