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Unfallschaden

Kostenerstattung für künstliche Befruchtungen für unverheiratete Paare

Organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne der privaten Krankenversicherungsbedingungen. Deshalb werden die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Krankenkasse erstattet, wenn einer der beiden Partner an dieser Krankheit leidet. Doch gilt dies auch für unverheiratete Paare?

Zum Fall: Eine Frau hatte mit ihrem 37-jährigen Ehemann einen länger gehegten Kinderwunsch. 2014 war sie zwar schon schwanger gewesen, allerdings wurde die Schwangerschaft abgebrochen, da bei dem Kind Schädigungen entdeckt wurden. Noch vor der Eheschließung versuchten sie es dann mit einer künstlichen Befruchtung, was erfolglos blieb. Die Kostenübernahme dieser Behandlung von insgesamt 11.700 Euro lehnte ihre Krankenkasse ab, weil die Frau prinzipiell ja schwanger werden könnte.

Die Frau konnte jedoch vor dem Landgericht geltend machen, dass sie als organisch steril zu betrachten sei. Ihr Kinderwunsch sei auf natürlichem Wege nicht zu erfüllen, da es Aufgrund einer genetischen Schädigung immer auch zu Schädigungen des Embryos käme. Die einzige Möglichkeit, gesunden Nachwuchs zur Welt zu bringen sei es deshalb, eine medizinisch notwendige Heilbehandlung anzuwenden. Eine auf Schritt und Tritt begleitende künstliche Befruchtung, die jede Art von Fehlbildung erkennt, mit einer Erfolgsaussicht von etwa 15 Prozent.

Aus diesem Grund sah die Frau es als selbstverständlich an, dass die Gesamtkosten der künstlichen Befruchtung im Rahmen einer ergänzenden Behandlungsmaßnahme zum Ausschluss von Gendefekten so lange zu erstatten seien, wie es der Erfolgsaussicht der Behandlung entsprechen würde.

Das Landgericht Mannheim entsprach dieser Einschätzung teilweise und verurteilte die Krankenkasse drei Behandlungszyklen zu finanzieren.

Die Kosten von 11.700 Euro für die erste Behandlung müsse die Versicherung aber nicht erstatten, weil die Behandlung vor der Eheschließung stattgefunden habe und nur diese garantieren würde, dass Mutter und Vater langfristig Verantwortung für ihre Kinder übernähmen.

Eine Berufung der Frau hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Anknüpfung an den Familienstand für die Erstattung der Kosten von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität willkürlich und ein sachlicher Grund für diese Differenzierung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht ersichtlich sei. Allerdings beschränkte auch das OLG die Anzahl der Behandlung auf maximal drei. (OLG Karlsruhe, Az: 12 U 107/17)

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.