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Was passiert mit der gemeinsamen Mietwohnung bei Trennung und Scheidung?

Eine gemeinsame Mietwohnung kann bei einer Scheidung leicht der Nährboden für eher weniger friedvolle Auseinandersetzungen sein. Wenn beispielsweise keiner der Partner aufgrund von Wohnungsknappheit in der Umgebung Lust darauf hat, eine neue Wohnung zu suchen, kann dies ein ernsthaftes Problem darstellen. Es ist daher besonders wichtig, dieses Thema nüchtern anzugehen. Was man dazu anfänglich wissen sollte, sei hier in Kürze dargestellt.

Der gemeinsamen Mietwohnung kommt bis zur endgültigen Beendigung der Ehe ein besonderer Schutz zu. Dieser stellt sich so dar, dass beide Ehepartner, auch wenn nur einer im Mietvertrag steht, Anspruch darauf haben, bis zur rechtskräftigen Scheidung in der Wohnung zu bleiben. Erst danach darf das Familiengericht überhaupt eine Zuweisung erlassen. Die zwei Regelfälle sind eine Zuweisung der Wohnung an den Inhaber des Mietvertrages oder, im Falle eines gemeinsamen Mietvertrages, an den schutzwürdigeren Partner.

Solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, können beide Partner in der Ehewohnung bleiben. Ausnahmefälle sieht das Gericht nur dann, wenn es eine „unbillige Härte“ für einen Partner darstellen würde, wenn der andere auch in der Wohnung bleiben würde, so zum Beispiel im Falle von Gewalttätigkeiten oder bei Gefährdung des Kindeswohls. In einem solchen Fall ist eine gerichtliche Zuweisung der Wohnung an einen Partner umgehend möglich.

In einem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag sind beide Eheleute auch nach dem Auszug eines Partners in vollem Umfang dem Vermieter gegenüber verpflichtet, die vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten. Es gibt keine Pflicht seitens des Vermieters, den Ausziehenden aus dem Vertrag zu entlassen. Zudem muss der verbleibende Partner im Trennungsjahr einer gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses noch nicht zustimmen, wenn er nicht will. Wenn der Ausziehende also Pech hat, hat er am Ende die vertraglichen Pflichten für zwei Mietverträge zu tragen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.