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Einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung kann getrost als Glück im Unglück bezeichnet werden. Wenn es keine Uneinigkeiten in Bezug auf das Sorgerecht, den Unterhalt, das Vermögen oder den Versorgungsausgleich gibt, ist gegenüber einem kräftezehrenden Rosenkrieg schon mal einiges gewonnen. Per Gesetz müssen Ehepartner, insofern sie sich über das Scheitern der Ehe einig sind, mindestens ein Jahr in getrennten Haushalten gelebt haben, um eine Scheidung einreichen zu können. Verweigert einer der Partner seine Zustimmung ist eine Scheidung erst nach drei Jahren Trennungszeit möglich. Nur in sehr seltenen und extremen Ausnahmen gewähren die Familiengerichte eine kürzere Trennungszeit.

Der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt eingereicht werden. Es reicht allerdings aus, wenn nur einer der Eheleute dafür einen Anwalt mandatiert. Dies geht frühestens kurz vor Ablauf der Trennungszeit. Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung immer automatisch vom zuständigen Familiengericht übernommen. Dies kann je nach Auslastung der Gerichte und der Antwort der Rentenstelle zwischen sechs und zehn Monaten dauern.

Die Kosten einer Scheidung berechnen sich anhand des Einkommens der Eheleute und werden individuell nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) ermittelt. Natürlich kann bei geringem Einkommen auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dieser muss allerdings vom Anwalt gestellt werden.

Alle weiteren Vermögensgegenstände, wie Immobilien oder Konten sollten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung aufgeteilt werden. Auch wenn sich die geschiedenen Eheleute einig sind ist es wichtig diese Einigkeit in juristisch einwandfreier Form festzuhalten und nicht bei mündlichen Vereinbarungen stehen zu bleiben um Streitigkeiten vorzubeugen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.