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Ausgleich der Rentenansprüche während der Ehescheidung?

Ehepaare zahlen während der Ehe gemeinsam in die Rentenkasse ein. Daraus ergeben sich bei einer Scheidung Rentenansprüche für den weniger verdienenden Ehepartner in Form eines Versorgungsausgleichs. Vor allem bei Ehen, die eine ganze Weile gehalten haben, kann der Streitwert hier immens sein. Daher wird der Versorgungsausgleich im Gegensatz zur Regelung von Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen immer von Amts wegen durchgeführt.

Darunter versteht man, dass ein Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens immer automatisch durch das Familiengericht mitentschieden wird. Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt oder auf Zugewinnausgleich werden hingegen nur auf gesonderten Antrag durch das Familiengericht geprüft.

Oberstes Gebot bei der gleichmäßigen Aufteilung der Rentenansprüche ist dabei der sogenannte Halbteilungsgrundsatz (§ 1 VersAusglG). Wie der Name schon vermuten lässt, bedeutet dies, dass jedem Ehegatten die Hälfte der während der Ehezeit, also von der Eheschließung bis zur Scheidung gezahlten Beiträge zusteht. Wenn ein Ehegatte während der Ehe also nicht berufstätig war und deshalb nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat, weil er sich beispielsweise um die Kinder kümmern musste, ist dies von existenzieller Bedeutung.

Es gibt zwei Grundformen des Versorgungsausgleichs. Zum einen den Wertausgleich im Rahmen der Ehescheidung (sog. öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) und zum anderen den Ausgleich von Anwartschaften nach der Ehescheidung (sog. schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

Die erste Form berücksichtigt die in die deutsche gesetzliche Rentenkasse eingezahlten Beiträge, die zweite alle Vermögensgegenstände aus ausländischen Rentenanwartschaften oder Anrechte einer noch verfallbaren betrieblichen Altersvorsorge.

Dabei wendet das Gericht auf beide den Halbteilungsgrundsatz an. Natürlich ist in der Praxis das Einfordern des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oft mit erheblichen Schwierigkeiten für den Ausgleichsberechtigten verbunden. Er muss seine Anrechte zudem auch selbstständig einklagen und selbst wenn ihm in Deutschland Recht gegeben wird, ist es eine ganz andere Sache, Forderungen aus dem Ausland auch zu erhalten.

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird hingegen immer vom Familiengericht direkt durchgeführt, sobald die Scheidung nach deutschem Recht vollzogen wird und einer der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Wenn beide Ehepartner Ausländer sind, so wird die Anwendung eines Versorgungsausgleichs davon abhängig gemacht, ob das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die beiden Ehepartner haben, den Versorgungsausgleich kennt. Wenn jedoch darüber hinaus bei einem deutschen Versorgungsträger Rentenzahlungen eingezahlt wurden, können diese im Rahmen des Versorgungsausgleichs eingeklagt werden.

Natürlich gibt es auch Alternativen zum Versorgungsausgleich, auf die sich scheidungswillige Ehepartner einigen können, wie den Nichtausgleich „von Amts wegen“, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, die Geltendmachung einer Abfindung oder die Teilung des Versorgungsanrechtes im Ausland. Was für wen von Vorteil sein kann, muss dabei immer im Einzelfall fachkundig geprüft werden.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.