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Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Eltern müssen ihren volljährigen Kindern bis zum Erreichen einer Berufsqualifikation und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Unterhalt zahlen. Ein Kind muss sich also eine angemessene Ausbildung aussuchen, die keine exorbitant hohen Kosten verursacht und deshalb kostenmäßig zumutbar ist.

Gestritten wird bei diesem Thema allerdings meist nicht über die Wahl der Ausbildung und deren Finanzierung, sondern wie man bei einem Abbruch der Berufsausbildung weiter verfährt. Wenn das Kind sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes keine neue Berufsausbildung sucht, entfällt grundsätzlich auch die Unterhaltspflicht. Die Frage der Angemessenheit des Zeitraumes, indem das Kind noch die Chance hat, einen neuen Berufsweg einzuschlagen, muss dabei natürlich im Einzelfall betrachtet werden.

Eltern können nicht für Unterhaltszahlungen in die Pflicht genommen werden, wenn ihr Kind ständig neue Berufsausbildungen anfängt und wieder abbricht. Wenn allerdings auf eine bereits erreichte Berufsqualifikation eine daran aufbauende Berufsausbildung angeschlossen werden soll, um eine bessere Qualifikation zu erreichen, sind die Eltern auch für die zweite Ausbildung unterhaltspflichtig. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die beiden Berufsausbildungen inhaltlich direkt miteinander zu tun haben und sich dementsprechend ergänzen.

Natürlich darf ein junger Mensch sich in der Berufsauswahl auch einmal irren und die Ausbildung, sofern es sachlich begründete Argumente dafür gibt, abbrechen. Hier werden die Eltern selbstverständlich nicht mit einem Mal von allen Pflichten enthoben. Wenn dies einem volljährigen Menschen allerdings zum wiederholten Male passiert, ist sein Anspruch auf Unterhalt schnell verwirkt. Denn ein Unterhaltsrecht gibt es schließlich nicht ohne Gegenleistung. Diese besteht darin, die Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um so schnell wie möglich wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu sein.

Studenten haben dementsprechend nur während der durchschnittlichen Studiendauer und etwas darüber hinaus ein Anrecht auf Unterhalt. Wenn ein Kind allerdings wegen Krankheit oder ähnlichem sein Studium nicht rechtzeitig abschließen konnte, aber sich sonst ordentlich bemüht hat, verlängert sich der Zeitraum zur Unterhaltspflicht natürlich. Studienabbrechern wird in der Regel verziehen, insofern nicht länger als etwa 3 Semestern für eine Umorientierung gebraucht wurde. Promotionen hingegen müssen meist nicht mehr von den Eltern bezahlt. Nach Beendigung des Studiums können Kinder noch 3 Monate lang Unterhalt verlangen. Finden sie bis dahin keinen Job, müssen sie sich arbeitslos melden.  

Wenn Auszubildende schon während ihrer Ausbildung Geld verdienen wird dieses auf den Unterhalt der Eltern angerechnet. Nebenjobs von Studenten bleiben meisten unberücksichtigt, außer natürlich, ein Student verdient mit schon so viel Geld, dass man den Eltern aus Billigkeitsgründen keine Unterhaltspflicht zumuten kann.

Geschiedene Elternpaare sind, sobald ein Kind volljährig wird gemeinsam barunterhaltspflichtig. Auch wenn die Mutter bisher nur den Naturalunterhalt in Form von Erziehung und Unterbringung erbringen musste, muss sie dem Kind nun ebenfalls ihren finanziellen Mitteln, unter die Arme greifen. Für Väter gilt die Unterhaltspflicht ausnahmslos, sogar dann, wenn sie keinerlei Kontakt, aus welchen Gründen auch immer, zu ihren Kindern haben

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.