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Unfallschaden

Parallele Scheidung im In – und Ausland nicht möglich

Solange eine Scheidung im Ausland noch nicht vollständig abgeschlossen ist, gilt es für die Familiengerichte in Deutschland, keine weiteren Scheidungsantrag hierzulande anznunehmen. Das Oberlandesgericht Hamm gab damit einem Ehemann, der den Scheidungsantrag seiner Ehefrau zurückwies, Recht. Der Mann war seiner Meinung nach zu Unrecht im Libanon von seiner Ehefrau geschieden und zu einer Brautgabe verurteilt worden.

Das genannte Paar hatte 2009 vor einem sunnitischen Scharia-Gericht geheiratet. Nach 5 Jahren Ehe und der Geburt einer Tochter trennte sich das Paar im Juli 2014.

Im April 2015 beantragte die Frau dann vor dem zuständigen Scharia-Gericht im Libanon die Scheidung. Aufgrund schuldhaften Verhaltens des Ehemannes, welches zur Zerrüttung der Ehe geführt hatte, verurteilte das libanesische Gericht ihn zur Zahlung der für diesen Fall üblichen „Abendgabe“.

Auch in Deutschland beantragte die Frau im Dezember 2015 die Scheidung. Der Mann wies den Antrag jedoch zurück, da er nicht geschieden werden wolle und deshalb auch im Libanon zu Unrecht auf Zahlung der „Abendgabe“ verurteilt worden sei.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Mann vorläufig recht. Die Familiengerichte in Deutschland seien zwar grundsätzlich auch befugt, eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe zu scheiden und die sich aus einem ausländischem Ehevertrag ergebenen Verpflichtungen, wie die oben genannte Abendgabe, durchzusetzen. Allerdings müsse dazu das laufende Verfahren im Libanon erst vollends abgeschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, sähen sich die Familiengerichte in Deutschland mit dem „Einwand der doppelten Rechtshängigkeit“ konfrontiert.

Das Scheidungsverfahren hierzulande sei daher auszusetzen und könne „erst nach dem Abschluss des Ehescheidungs- und Abendgabeverfahrens im Libanon fortgesetzt werden“.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.