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Rechtsfolgen einer Adoption

Durch eine Adoption entfallen alle rechtlichen Verbindungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten, von den Eltern, bis über die Großeltern und Geschwister. Alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis gehen an die Adoptiveltern über. Auch die Unterhaltspflicht, das Erbrecht und das Umgangsrecht der leiblichen Eltern werden aufgelöst.

Rein rechtlich stellt das adoptierte Kind für dessen leibliche Eltern dann eine fremde Person dar. Allerdings wird das Eheverbot für Verwandte aus erster Linie natürlich nicht angerührt. Die leiblichen Eltern werden nicht über den Namen der Adoptiveltern oder deren Wohnort aufgeklärt.

Ein adoptiertes Kind ist einem leiblichen Kind rechtlich vollständig gleichgestellt. Es ist deshalb in demselben Maße unterhalts- und erbberechtigt.

Ein Adoptivkind bekommt sodann als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Wenn diese keinen gemeinsamen Familiennamen führen, können sie zwischen dem Namen der Adoptivmutter und des Adoptivvaters wählen.

Auch der Vorname des Kindes kann geändert werden. Hierfür muss jedoch ein Antrag beim Vormundschaftsgericht abgegeben werden und selbstverständlich muss das Kind sein Einverständnis dazu geben.

Die sogenannte Einbenennung lässt den rechtlichen Status Quo unberührt. Das Kind bleibt weiterhin gegenüber seinen leiblichen Eltern unterhalts- und erbberechtigt, führt jedoch einen anderen Nachnamen. Zu einer solchen Konstellation kann es beispielsweise kommen, wenn ein Partner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in eine neue Ehe bringt und die Ehepartner den Wunsch haben, dass das Kind, welches gemeinsam von ihnen erzogen wird, ihren gemeinsamen Namen trägt.

Hierzu muss der wiederverheiratete Elternteil natürlich das alleinige, oder aber auch das gemeinschaftliche Sorgerecht für das Kind haben und der andere leibliche Elternteil muss der Einbenennung zustimmen.

Das Familiengericht kann jedoch, wenn es der Ansicht ist, dass eine Einbennenung für das Kindeswohl dringend erforderlich ist, diese auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils erwirken. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es der Einbennenung zudem selbst der zustimmen.

Auch Volljährige können adoptiert werden, jedoch hat eine solche Adoption nicht denselben Wirkungsradius, wie die Adoption eines Minderjährigen. Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist hierfür natürlich nicht erforderlich. Was jedoch nachgewiesen werden muss, ist, dass seit längerem ein „echtes“ Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den adoptionswilligen Eltern und Kindern besteht. Aus rein wirtschaftlichen Gründen zu adoptieren, zum Beispiel um bei der Erbschaftssteuer zu sparen oder einen Adelstitel zu erlangen, ist nicht erlaubt.

Bei einer Erwachsenenadoption werden die Verbindungen zu den leiblichen Eltern nicht aufgelöst. Unterhalts- und Erbschaftsansprüche bleiben also unberührt. Allerdings sind die Adoptiveltern nun vor den leiblichen Eltern unterhaltspflichtig.
In Ausnahmefällen kann die Adoption eines Erwachsenen dieselben Wirkungen nach sich ziehen wie die einer Minderjährigenadoption. Die Adoptiveltern müssen dazu jedoch bereits einen minderjährigen Bruder oder eine minderjährige Schwester des Erwachsenen angenommen haben, den Erwachsenen bereits als Minderjährigen in die Familie aufgenommen haben oder den Adoptivantrag zu einem Zeitpunkt gestellt haben, als der Anzunehmende noch minderjährig war. Wenn der Annehmende ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung annimmt, ist dies rein rechtlich auch möglich.

Auch hier ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich. Viele Ehepaare, die keine Zustimmung von den leiblichen Eltern zur Adoption eines minderjährigen Kindes erhalten, bleibt deshalb nichts anderes übrig, als abzuwarten, bis das anzunehmende Kind volljährig ist und selber entscheiden kann, ob es adoptiert werden möchte.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.