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Unfallschaden

Kein Unterhaltsanspruch gegen Exmann nach Umzug zum neuen Partner

Eine Eheschließung ist Zeichen einer festen, dauerhaften Bindung, in der sich beide Partner auf eine starke Solidarität verständigen. Zum Zeichen dessen, ist der besser betuchte Lebenspartner bei einer Trennung auch gesetzlich verpflichtet, dem bedürftigen Trennungsunterhalt zu zahlen. Dieser kann unter Umständen aber verwehrt werden. Bei „grob unbilligen“ Sachverhalten kann der Unterhaltsanspruch verfallen. Was das im Klartext bedeutet zeigt folgender Fall.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte den Unterhaltsantrag einer Ehefrau zu prüfen, die schon seit einem Jahr eine neue Beziehung mit einem anderen Partner hatte. Die Partnerschaft war öffentlich gemacht worden, man verbrachte gemeinsame Urlaube und der neue Lebensgefährte wurde auch bei Familienfeiern offiziell vorgestellt. Der Sohn des eigentlichen Ehepartners nannte den neuen Partner der Frau „Papa“.

In Anbetracht dieser Konstellation befand das Oberlandesgericht Oldenburg eine Verpflichtung zur Fortzahlung des Trennungsunterhalts als „grob unbillig“ und dem Ehemann daher nicht zumutbar.

Die Ehefrau habe eindeutig gezeigt, dass sie sich vollständig aus ihrem alten Leben entfernt habe und die ehelichen Solidarität nicht mehr benötig.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.