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Das Elterngeld

Das Elterngeld soll Müttern und Vätern die Möglichkeit geben, sich nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit der Erwerbstätigkeit zu nehmen. Es gleicht dazu das fehlende Einkommen aus.
Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden, können zudem zwischen dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und ElterngeldPlus wählen oder auch beides kombinieren.

Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt, dabei können beide den Zeitraum des Bezuges frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate kommen dazu, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfallen. Alleinerziehende können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Das ElterngeldPlus soll Eltern unterstützen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Sie bekommen dann doppelt so lange Elterngeld, maximal in halber Höhe. Wenn beide Elternteile gleichzeitig für vier Monate jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche arbeiten und sich so auch die Zeit mit ihrem Nachwuchs teilen, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.

Die Berechnung des Elterngeldbetrages bezieht sich auf das durchschnittliche Nettoeinkommen vor der Geburt. Es beträgt jedoch mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich (für den ElterngeldPlus-Bezug mindestens 150 und höchstens 900 Euro monatlich).

Geringverdiener mit einem Einkommen von unter 1.000 Euro vor der Geburt, können eine Ersatzrate von bis zu 100 Prozent erhalten. Steigt das Einkommen, so sinkt die Ersatzrate. Für ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro liegt die Ersatzrate bei 67 Prozent, sinkt von da an aber moderat auf mindestens 65 Prozent.

Das Mindestelterngeld liegt bei 300 Euro und es erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Der sogenannte Geschwisterbonus belohnt Mehrfamilienkinder mit einem Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten winkt ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes weitere neugeborene Kind.

Das Elterngeld von mindestens 300 Euro wird Hartz IV- oder Sozialhilfeempfängern, sowie Beziehern von Kinderzuschlägen leider vollständig als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme gilt für alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen aber vor der Geburt erwerbstätig waren. Sie erhalten einen Elterngeldfreibetrag, der dem Einkommen vor der Geburt, jedoch höchstens 300 Euro, entspricht. Bis zur Höhe des Freibetrages bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.

Der Elterngeldanspruch entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ein gemeinsames Jahresbruttoeinkommen von über 500.000 Euro zu verzeichnen hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch dem entsprechend ab mehr als 250.000 Euro.

Alle Einnahmen, die außerhalb der EU versteuert werden, werden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.