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Erbschaften im Zugewinnausgleich

Oft wird der „Zugewinn“ zu einem typischen Thema des Erbschaftsrechts – obwohl ja grundsätzlich eher im Familienrecht angesiedelt. Normalerweise muss das in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen fair geteilt werden, unabhängig davon, wer der Verdiener war und wer in erster Linie für die Kinder gesorgt hat. Bei Erbschaften ist diese klare Regelung dann urplötzlich gar nicht mehr klar, denn Erbschaften und Schenkungen können nur unter besonderen Umständen dem Zugewinn zugeschlagen werden. Unter normalen Umständen wird eine in der Ehe erhaltene Erbschaft dem sogenannten Anfangsvermögen zugeschlagen und juristisch so behandelt, als habe der erbende Partner dieses Vermögen schon vor der Ehe besessen. Dadurch wirkt sich eine Erbschaft klassisch vermögensneutral aus, ebenso wie z.B. ein Haus, das ein Ehepartner schon vor der Scheidung selbst gebaut und bezahlt hat.

Auch eindeutig geregelt sind vermeintliche Sonderfälle wie Lotteriegewinne. Selbst höchste Gewinne müssen unter den Ehepartnern geteilt werden. Verschweigt ein Teil der Ehegemeinschaft einen Gewinn, oder verprasst er ihn, dann hat der andere Teil einen Erstattungsanspruch.

Allerdings gibt es immer wieder besondere Umstände. Was ist z.B. wenn eine Schenkung der Schwiegereltern an das junge Paar erfolgte oder das Haus des Mannes von der Frau zu erheblichen Teilen mitfinanziert wurde durch Tilgungsleistungen während der gemeinsamen Ehezeit?

Diese besonderen Umstände führen dazu, dass in besonderen Fällen doch ein Anspruch entsteht und insbesondere Schenkungen oder Erbschaften ausgleichspflichtig werden.

Im Einzelfall kann das nur im Gespräch mit einem in der Materie juristisch versierten Rechtsanwalt geklärt werden, der die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht kompetent verbinden kann.

Ansprüche entstehen übrigens auch dann, wenn Teile des gemeinsamen Vermögens ausgegeben werden, um faire Zugewinnaufteilung zu verhindern. Auch hier gilt es, bestehende Forderungen mit Nachdurch einzufordern.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.