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Unfallschaden

Ungültigkeit der Patientenverfügung – neue Rechtsprechung

Millionenfach wurden in den vergangenen Jahren Patientenverfügungen als Muster von den Homepages unterschiedlichster Anbieter heruntergeladen. Da es sich dabei oft um professionell am Markt agierende Einrichtungen und Institutionen handelte, vertrauten die Benutzer auf die grundsätzliche Zulässigkeit dieser allgemeinen Mustertexte, statt sich von ausgewiesen Experten individuelle Verfügungen erstellen zu lassen

Dieser Rechnung machte der Bundegerichtshof jetzt einen dicken Strich durch die Rechnung und kam damit der landläufigen Meinung nahezu aller Unfall-, Intensiv- und Palliativ-Medizinern entgegen, denen Aussagen wie „lebensverlängernde Maßnahmen“ als Pauschalierung nicht konkret genug erschienen, um im Ernstfall den Wünschen des Verfügenden auch wirklich entsprechen zu können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt strenge Anforderungen an den Inhalt solcher Verfügungen gestellt und damit einen großen Teil der kursierenden Muster ins Aus gerückt. Der gewünschte Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen entfaltet demnach keine Bindungswirkung mehr, solang die Maßnahme nicht konkret benannt und im Sinne des Verfügenden als gewollt verstanden wird.

Gänzlich gestrichen werden können Hinweise auf ein „würdevolles Sterben, wenn ein Therapie-Erfolg nicht mehr zu erwarten ist“. Hier hatten sich mit dem Sterben befasste Mediziner schon immer gegen die zu große Verantwortung gewandt, die aus solchen lapidaren Aussagen entstehen kann. Laut BGH ist den Betroffenen zuzumuten, für andere verständlich festzulegen, was in einer jeweiligen Lebens- und Behandlungssituation konkret geschehen soll.

In Zukunft müssen gültige Patientenverfügungen eine besondere Expertise zu den zu erwartenden Umständen enthalten. Dazu müssen damit befasste Fachanwälte eng mit Medizinern und betroffenen Verfügenden zusammenarbeiten

Bestehende Patientenverfügungen müssen modifiziert werden, um im Ernstfall gravierende Missverständnisse vermeiden zu können

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.