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Unfallschaden

Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung

Das Leben kann überraschende Wendungen nehmen :

Gesetzt den Fall, Sie würden durch ein plötzliches Ereignis -wie beispielsweise durch einen Unfall- entscheidungsunfähig werden.

Wer würde dann Ihre Angelegenheiten regeln ? Wer kümmert sich um Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse? Wer könnte den Wunsch durchsetzen, auf bestimmte Behandlungsmaßnahmen zu verzichten?

Dieses Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es ist, für einen solchen Notfall vorzusorgen. Auch wenn Ihre Angehörigen Ihnen beistehen, wenn Sie selbst wegen Unfall, Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können, ist zu beachten, dass weder Ihr Ehepartner noch die Ehepartnerin und auch nicht die Kinder Sie für den Fall gesetzlich vertreten können, wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind.

Nach deutschem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und mithin die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen bzw. eine Volljährige können hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abge-ben. Dies auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn diese gericht-lich bestellte Betreuer sind.

Durch spezielle Vollmachten und Verfügungen können Sie dieser Situation vorbeugen und für den Ernstfall die passenden Vorkehrungen treffen, wodurch Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung ermöglicht wird.

Namentlich handelt es sich um die Vorsorgevollmacht bzw. die Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für den Notfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Dabei sind die Anwendungsmöglichkeiten der Vollmacht vielfältig. Von der Zustimmung zur Einleitung von Behandlungsmaßnahmen bis hin zum Abschluss von Verträgen kann der Bevollmächtigte für Sie tätig werden. Es ist zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine schriftliche Abfassung der Vorsorgevoll-macht empfehlenswert. Ort, Datum und die vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen keinesfalls fehlen.

Es empfiehlt sich, bei der Abfassung einer Vollmacht anwaltlichen Rat einzuholen. Dies insbesondere dann, wenn Sie darauf Wert legen, abweichend von standardi-sierten Vorsorgevollmachten, welche sich mit Hilfe von Textbausteinen erstellen lassen, Ihren Willen in besonderem Maße zum Ausdruck zu bringen.

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung legen Sie vorsorglich bestimmte Behandlungsregeln fest, welche dann gelten sollen, wenn Sie selbst keine rechtsgültigen Entscheidungen mehr treffen können. In erster Linie geht es hierbei um die Frage, ob Sie im Notfall sämtliche Möglichkeiten der Intensivmedizin ausschöpfen wollen, um Ihr Leben zu verlängern.

Adressaten der Patientenverfügung sind der behandelnde Arzt und Ihr rechtlicher Vertreter. Diese werden dazu angewiesen, bestimmte Maßnahmen zu treffen oder zu unterlassen.

Auf diese Weise können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind.

Die neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patien-tenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss.

Darüber hinaus sieht die neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung vor, dass Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.

Wenn Sie keine Patientenverfügung haben oder wenn die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss für Sie eine Vertreterin oder ein Vertreter (Bevollmächtigter) entscheiden, ob Sie oder er der ärztlichen Maßnahme zustimmt oder nicht.

Dementsprechend ist es auch hinsichtlich der Patientenverfügung ratsam, an Stelle der Übernahme einer standardisierten Patientenverfügung eine individuell angefertigte Patientenverfügung zu fertigen. Je konkreter Sie die für Sie wichtigen Situationen benennen, desto besser wird auch Ihr Wille erkennbar sein.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.