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Vorteile und Nachteile von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag

Um den Partner finanziell abzusichern, erstellen Eheleute oder eingetragene Lebenspartner häufig ein gemeinschaftliches Testament. Dabei setzen sie sich in der Regel zu Alleinerben ein. So wird sichergestellt, dass nach dem Tod des Partners der Längerlebende vor den Ansprüchen der gesetzlichen Erben geschützt und dadurch finanziell abgesichert ist. Dieses Ziel lässt sich alternativ auch mit einem Erbvertrag erreichen.

Der Erbvertrag bietet den Vorteil, dass er mit jeder Person geschlossen werden kann, während das gemeinschaftliche Testament ausschließlich Eheleuten und eingetragenen Lebenspartner vorbehalten ist.

Dabei entfalten sowohl das gemeinschaftliche Testament als auch der Erbvertrag eine hohe Bindungswirkung. Ein wesentlicher Unterschied ist allerdings, dass Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament noch widerrufen werden können, sofern beide Partner noch leben. Solch eine Widerrufserklärung muss allerdings notariell beglaubigt werden. Ist ein Partner jedoch verstorben, lassen sich wechselseitige testamentarische Verfügungen nicht mehr ändern und der Widerruf ist nur noch bei einseitigen Verfügungen möglich.

Beim Erbvertrag tritt ebenfalls eine hohe Bindungswirkung ein. Einseitig können die vereinbarten Regelungen nicht mehr geändert werden, die Vertragspartner sind an die Vereinbarungen gebunden. Daher sollte ein Erbvertrag immer mit großer Voraussicht erstellt und auch ein Rücktrittsrecht vereinbart werden.

Aufgrund der hohen und unmittelbaren Bindungswirkung müssen beim Erbvertrag auch strengere formale Voraussetzungen eingehalten werden als beim gemeinschaftlichen Testament. Während das Testament von den Partnern selbst erstellt werden kann, muss ein Erbvertrag immer notariell geschlossen werden.

Weitere Voraussetzung für ein Testament ist die Testierfähigkeit der beteiligten Personen. Testierfähigkeit wird erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres erlangt. Da eine Heirat in diesem Alter noch nicht möglich ist, scheidet ein gemeinschaftliches Testament mit einer minderjährigen Person aus. Ein Erbvertrag kann hingegen auch mit beschränkt geschäftsfähigen Personen geschlossen werden, sofern diesen keine vertraglichen Pflichten auferlegt werden. Auch ein Erbvertrag mit einem geschäftsunfähigen Partner ist möglich, wenn er stellvertretend mit seinem gesetzlichen Vertreter geschlossen wird.

Beim Erbvertrag ist es auch ausreichend, wenn nur ein Vertragspartner eine Verfügung trifft. Im Gegensatz dazu müssen beim gemeinschaftlichen Testament beide Partner mindestens eine Verfügung treffen.

Ein Erbvertrag kann wegen formaler Mängel, z.B. weil er nicht von einem Notar errichtet wurde, im Zweifelsfall auch als Testament ausgelegt werden. Umgekehrt ist dies jedoch nicht möglich.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.