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Gründe für Anfechtung eines Testaments

Dem Erblasser steht es frei, ein Testament zu erstellen und darin zu bestimmen, wer Erbe wird und wie der Nachlass verteilt werden soll. So lässt sich die gesetzliche Erbfolge umgehen. Das liegt naturgemäß oft nicht im Interesse der gesetzlichen Erben. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, das Testament anzufechten.

Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Ein Grund können formelle Fehler sein. So muss ein privat erstelltes Testament vollständig handschriftlich verfasst werden. Nur die handschriftliche Unterschrift des Erblassers reicht nicht aus. Gibt es berechtigte Zweifel daran, dass der Erblasser das Testament selbst niedergeschrieben hat, kann ein graphologisches Gutachten eingeholt werden. Neben einer eigenhändigen Unterschrift des Erblassers sollte ein Testament auch immer mit Ort, Datum sowie einer eindeutigen Überschrift wie „Mein letzter Wille“ versehen werden.

Eine Anfechtung ist auch wegen Testierunfähigkeit des Erblassers möglich. Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende sich über die Tragweite seiner testamentarischen Anordnungen im Klaren ist. Insbesondere muss ihm auch klar sein, welche Auswirkungen seine Anordnungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen haben. Eine Anfechtung des Testaments wegen Testierunfähigkeit hat häufig eine umfangreiche Beweisaufnahme, Zeugenbefragungen und ggf. die Einholung medizinischer Gutachten zur Folge.

Ist das Testament nur durch die Einflussnahme Dritter errichtet worden, kann es ebenfalls unwirksam sein. Der Testierende muss grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können. Er kann aber Anregungen von außen aufnehmen und in sein Testament einfließen lassen. Wurde einer alten oder kranken Person das Testaments praktisch in die Hand diktiert, ohne dass sie sich des Inhalts wirklich bewusst war, ist es in der Regel unwirksam.

Möglich ist auch die Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums über den Inhalt. Das bedeutet, dass der Testierende eine letztwillige Verfügung mit diesem Inhalt so nicht abgeben wollte. Möglicherweise hat er sich einfach verschrieben oder seine Erben verwechselt. Ebenso ist auch eine Anfechtung wegen Motivirrtums möglich. In einem solchen Fall ist der Testierende beispielsweise von Umständen ausgegangen, die nicht eingetreten sind, z.B. eine Eheschließung, zu der es nicht gekommen ist.

Ein weiterer Grund für die Unwirksamkeit eines Testaments kann sein, dass es bereits ein gemeinschaftliches Ehegattentestament gibt, das Vorrang genießt.

Die Anfechtung eines Testaments muss immer gut begründet sein, da der Gesetzgeber reichlich Interpretationsspielraum zugelassen hat und die Sachlage selten eindeutig ist.

Umkehrt sollten sich Erblasser immer bemühen, das Testament möglichst eindeutig zu erstellen, um spätere Rechtsstreitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.