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Ordnungsgemäße und außerordentliche Verwaltung in der Erbengemeinschaft

Fällt der Nachlass des Erblassers mehreren Personen zu, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese ist sich naturgemäß nicht immer einig, wie mit dem Nachlass umzugehen ist. Was soll beispielsweise mit Immobilien im Nachlass passieren? Verkaufen oder vermieten? Ein einzelner Erbe kann das nicht allein entscheiden. Eine Abstimmung ist erforderlich. Hierbei ist zwischen einer ordnungsgemäßen und außerordentlichen Verwaltung zu unterscheiden.

Die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen u.a. dem Erhalt des Nachlasses. Außerordentliche Verwaltung wird notwendig, wenn sich der Nachlass aufgrund einer Maßnahme wesentlich verändern würde. Das kann z.B. beim Verkauf einer Immobilie aus dem Nachlass der Fall sein.

Von der Unterscheidung zwischen ordnungsgemäßer und außerordentlichen Verwaltung hängt ab, welche Stimmenmehrheit notwendig ist, um Maßnahmen zu beschließen. Während bei der ordnungsgemäßen Verwaltung die einfache Stimmenmehrheit ausreichend ist, muss die Erbengemeinschaft bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen einstimmig entscheiden.

Dabei ist die Grenze zwischen ordnungsgemäßen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen oft fließend. Der Gesetzgeber hat hier keine eindeutigen Vorgaben gemacht. Das kann schnell zu Streit und rechtlichen Auseinandersetzungen in der Erbengemeinschaft führen.

Erben zwei Brüder und ihre Schwester beispielsweise das Familienheim von ihren Eltern, dürfte der Verkauf des Hauses den Nachlass wesentlich verändern. Daher dürfte in der Regel eine einstimmige Entscheidung der Geschwister für den Verkauf notwendig sein.

Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn z.B. neben dem Familienheim noch weitere Grundstücke und Eigentumswohnungen in den Nachlass fallen. Wollen nun die beiden Brüder eine Eigentumswohnung verkaufen, dürfte dies auch ohne die Zustimmung der Schwester möglich sein, weil der Nachlass dadurch nicht verändert, sondern lediglich ein Sachwert zu Geld gemacht wird. Die einfache Stimmenmehrheit sollte somit für den Verkauf ausreichend sein.

Zu beachten ist, dass die Frage, ob eine Maßnahme zu einer wesentliche Veränderung des Nachlasses führt, sich immer am gesamten Nachlass und nicht am einzelnen Nachlassgegenstand orientiert. Ansonsten wäre der Verkauf eines einzelnen Gegenstands aus dem Nachlass grundsätzlich ausgeschlossen.

Da die Grenzen jedoch gesetzlich nicht exakt festgesteckt sind, sollten die Mitglieder einer Erbengemeinschaft versuchen, Einstimmigkeit herzustellen, um juristisch auf der sicheren Seite zu sein.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.