Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis beachten
Erbe, Nachlass und Vermächtnis sind nicht gleichzusetzen. Rein rechtlich liegt ein großer Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis. So muss ein Vermächtnis ausdrücklich vom Erblasser angeordnet werden, während der Nachlass auch ohne letztwillige Verfügung nach der gesetzlichen Erbfolge an die Erben fällt.
Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag erstellt, fällt der gesamte Nachlass automatisch den Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zu. Zunächst erben der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Ist der Partner auch bereits verstorben, fällt der Nachlass zu gleichen Teilen an die Kinder.
Wenn der Erblasser seinen Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge vererben möchte, kann ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen und seine letztwilligen Verfügungen treffen. Dabei kann er auch Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge leer ausgingen, berücksichtigen.
Im Rahmen des Testaments kann der Erblasser auch ein Vermächtnis anordnen. Er kann bestimmen, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand an eine bestimmte Person fällt. Er kann beispielsweise anordnen, dass ein Gemälde einer Tante zufallen soll, die Antiquitätensammlung einem Freund etc. Allerdings fällt dieser bestimmte Gegenstand nach dem Tod des Erblassers nicht automatisch an die bedachte Person. Vielmehr muss sie ihren Anspruch auf den vermachten Gegenstand gegenüber den Erben geltend machen.
Weitere Ansprüche auf den Nachlass ergeben sich durch ein Vermächtnis nicht und auch die Erbfolge wird dadurch nicht beeinflusst. Dem oder den Erben fällt weiter der gesamte Nachlass zu, während der Vermächtnisnehmer nur Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand hat und diesen gegenüber den Erben formulieren muss.
Um Missverständnisse zu vermeiden ist es wichtig, dass der Erblasser im Testament klar formuliert und zwischen Erbe und Vermächtnis bzw. Vermächtnisnehmer unterscheidet. Sonst kann es passieren, dass ein gewünschter Erbe nur ein Vermächtnis erhält oder ein gedachter Vermächtnisnehmer zum Erben aufsteigt.
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