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Vergesslichkeit im Alter führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit

Wer die Verteilung seines Nachlasses nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen möchte, kann ein Testament erstellen. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments ist, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auch testierfähig war. Grundsätzlich ist eine volljährige Person testierfähig.

Allerdings kann eine Testierunfähigkeit vorliegen. Das ist bei einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung der Fall. Der Gesetzgeber hat die Testierunfähigkeit in § 2229 BGB definiert: Demnach liegt Testierunfähigkeit bei einem Menschen vor, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Ansicht zu handeln. Damit Testierfähigkeit vorliegt, müssen dem Testierenden die Auswirkungen seiner Willenserklärung also klar sein.

Nur eine testierfähige Person kann ein wirksames Testament erstellen. Daher entsteht unter Erben häufig ein Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers. So kann Testierunfähigkeit z.B. auch dann vorliegen, wenn der Testierende dement ist. Allerdings ist die Grenze zwischen tatsächlich vorliegender Testierunfähigkeit und normaler, als alterstypisch anzusehende Vergesslichkeit häufig schwer zu ziehen.

Das Landgericht Heilbronn hat hier nun für mehr Klarheit gesorgt. Das Gericht machte mit Beschluss vom 13. September 2021 deutlich, dass einzelne Vergesslichkeiten des Testierenden noch als alterstypische Erscheinungen anzusehen sind, so dass nicht automatisch Testierunfähigkeit vorliegen muss.

Für die Testierfähigkeit ist damit nicht allein entscheidend, ob die Geistestätigkeit im Alter etwas nachgelassen hat und einzelne Vergesslichkeiten und Erinnerungslücken auftreten. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Testierende die Konsequenzen und Tragweite seiner Willenserklärung noch vollständig erfasst und danach handelt.

Auch Minderjährige können ab der Vollendung ihres 16. Lebensjahres testierfähig sein, sofern sie geistig gesund sind und die Tragweite ihrer Willenserklärung erfassen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.