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Erben sind dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft über Nachlass verpflichtet

Einem Erblasser steht es frei, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und im Testament oder Erbvertrag seine Erben zu bestimmen. Der Anspruch auf den Pflichtteil kann den gesetzlichen Erben allerdings nur in Ausnahmefällen abgesprochen werden. Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diesen Betrag kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben verlangen.

Die Höhe des Vermögens, das der Erblasser hinterlassen hat, ist daher auch für die Höhe des Pflichtteils entscheidend. Für den Pflichtteilsberechtigten kann es allerdings problematisch sein, die Höhe des Nachlasses in Erfahrung zu bringen. Da er im Testament nicht bedacht wurde, hat er auch keine Auskunftsansprüche gegen Banken oder andere Institutionen. Allerdings muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten diese Auskunft erteilen. Fraglich ist dann aber, ob er tatsächlich alle Vermögenswerte des Nachlasses offenlegt.

Der Pflichtteilsberechtigte kann zwar verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird, doch auch der Notar ist letztlich von den Auskünften des Erben abhängig, da seine eigenen Nachforschungsmöglichleiten beschränkt sind.

Erben sind allerdings gut beraten, gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten mit offenen Karten zu spielen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2021 zeigt (Az.: 33 W 775/21). Hier hatte ein Pflichtteilsberechtigter den Verdacht, dass das Nachlassverzeichnis unvollständig ist. Er hatte Informationen zu einem weiteren Konto des Erblassers, das in dem Verzeichnis nicht auftauchte.

Das OLG München entschied, dass die Erbin vollständige Auskunft über den Nachlass geben müsse. Komme sie ihrer Auskunftspflicht nicht nach, könne ein Zwangsgeld gegen sie verhängt bzw. ersatzweise Zwangshaft angeordnet werden, so das OLG München, das damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.