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Testament und Ehevertrag – Erben in der Patchworkfamilie

Die Gesetzgebung hält mit gesellschaftlichen Entwicklungen nicht immer Schritt. So sind sog. Patchworkfamilien keine Seltenheit mehr und gesellschaftlich anerkannt. Im Erbrecht findet diese Entwicklung jedoch keinen Niederschlag. Hier wird noch vom klassischen Familienbild ausgegangen. Das hat im Erbfall Konsequenzen. Wer beispielsweise möchte, dass auch die Stiefkinder zu Erben werden, sollte daher ein Testament oder Erbvertrag erstellen. Nach der gesetzlichen Erbfolge gehen die Stiefkinder leer aus.

Ohne eine letztwillige Verfügung des Erblassers gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Zunächst erben Ehepartner und Kinder und schließlich auch entferntere Verwandte. Während Neffe oder Nichten beispielsweise noch erbberechtigt sein können, haben der neue Lebenspartner, Stiefkinder oder Stiefeltern keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Erbteil.

Wer verhindern möchte, dass der neue Lebenspartner oder Stiefkinder im Erbfall leer ausgehen, sollte daher unbedingt ein Testament oder Erbvertrag erstellen, um den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen und unter Beachtung der Pflichtteilsansprüche zu verteilen.

Dabei muss der Erblasser genau abwägen, wie er den Nachlass konkret verteilen möchte, ob leibliche Kinder und Stiefkinder beispielsweise zu gleichen Teilen bedacht werden sollen. Grundsätzlich sollte ein Testament oder Erbvertrag immer so klar und eindeutig formuliert sein, dass es keinen Interpretationsspielraum zulässt. So können mögliche Streitigkeiten unter den Erben im Keim erstickt werden.

Damit Testament und Erbvertrag wirksam sind und der Nachlass im Sinne des Erblassers verteilt werden kann, müssen auch bestimmte formale Regelungen beachtet werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte sorgen für eine rechtssichere Gestaltung einer letztwilligen Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.