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Unfallschaden

Keine Änderungen eines Testaments ohne Unterschrift

Eine Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nachdem der Ehemann verstorben war, verfasste sie ein handschriftliches Testament in dem ihre beiden Söhne als Erben eingesetzt wurden.

Das Originaltestament wurde in einem Bankschließfach verwahrt. Die Erblasserin hatte jedoch noch zwei Kopien angefertigt, die sie zuhause aufbewahrte. Auf den Kopien Strich sie nun handschriftlich zwei Regelungen und versah die erste Änderung mit Datum und Unterschrift, die zweite jedoch nicht.

Die Änderungen sahen vor, dass einer der Söhne als Alleinerbe eingesetzt werden sollte. Dies forderte der bedachte Sohn nach dem Tod der Erblasserin auch ein und beantragte die Erteilung eines alleinigen Erbscheins. Der Bruder erklärte jedoch, dass die zweite Änderung, bei der er auf den Pflichtteil gesetzt worden war, wegen der fehlenden Unterschrift nicht wirksam sei.

Diesem Antrag folgte das Oberlandesgericht und entschied, dass ein Testament zwar grundsätzlich geändert werden könne, wenn der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere. Voraussetzung sei jedoch, dass der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde.

Auch eigenhändige Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten daher einen formwirksamen letzten Willen bilden. Um den Formerfordernissen des § 2247 BGB zu entsprechen, sei es jedoch erforderlich, dass jegliche Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine Testamentsänderung also nur bei der ersten Änderung der Erblasserin gegeben.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.