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Entziehung des Pflichtteils aufgrund einer Straftat

Im Erbrecht ist häufig vom Pflichtteil die Rede. Hierbei geht es darum, dass ein Erblasser in der Regel seinem Abkömmling einen Teil des Erbes zwingend vererben muss, auch wenn er sie eigentlich enterben will. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Abkömmlinge ihren Anspruch auf einen Pflichtteil auch komplett verwirken können.

Um dies zu beantworten kann ein Fall herangezogen werden, über den das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in seinem Beschluss vom 24.01.2019 – 19 U 80/18 zu urteilen hatte.

Ein Enkel hatte 1992 Bargeld in Höhe von 6.100 DM von seiner Großmutter gestohlen und wurde dafür zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 50 DM verurteilt. Die Großmutter verweigerte ihm daraufhin den Pflichtteil. Nach ihrem Tod im Jahr 2014 legte der Enkel Klage ein auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung.

Das Landgericht wies die Klage ab, woraufhin der Enkel Berufung einlegte.

Hiermit hatte er jedoch auch vor dem OLG Stuttgart keinen Erfolg. Die Richter erklärten, dass er seine Berechtigung auf den Pflichtteil durch den Diebstahl verwirkt habe. § 2333 I Nr. 2 BGB regele nämlich, dass die Berechtigung auf den Pflichtteil entzogen werden kann, wenn der Abkömmling ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegenüber dem Erblasser begehe.

Der 1992 erfolgte Diebstahl sei als ein schweres vorsätzliches Vergehen einzuordnen, was auch durch die damalige Verurteilung zu einer Geldstrafe und einem Eintrag in das Führungszeugnis bestätigt würde.

Diese Verurteilung würde widerspiegeln, dass es sich nicht um eine geringe Geldsumme gehandelt habe. Erschwerend komme auch noch hinzu, dass die Großmutter über keine Schul- und Berufsausbildung verfügte und ihre Möglichkeiten ein Vermögen anzusammeln damit sehr begrenzt waren.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.