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Unfallschaden

Ausgleichsumme für Pflege des Erblassers

Viele Erblasser müssen in ihren letzten Lebensjahren gepflegt werden. Nicht selten übernimmt diese Aufgabe ein Kind des Erblassers ohne dafür entgeltet zu werden. Kann das pflegende Kind, wenn alle Geschwister den gleichen Anteil am Nachlass erben, eine Ausgleichssumme für die erbrachte Pflegeleistung verlangen? Schließlich wäre das Erbe ja deutlich insgesamt geringer ausgefallen, wenn der Erblasser für die Pflege hätte zahlen müssen.

Das OLG Frankfurt hat dies kürzlich in einem Fall bejaht. Eine Mutter von vier Kindern hatte diesen eine Summe von 166.000 € hinterlassen. Ihr Sohn hatte sie über viele Jahre gepflegt. Die ersten Jahre hatte er sie im Elternhaus versorgt, später jedoch in seinen eigenen Haushalt aufgenommen. Bei der Pflege wurde er teilweise von einem ambulanten Pflegedienst und von einer Haushaltshilfe unterstützt.

Das Gericht hielt dafür eine Ausgleichsumme von 40.000 € für angemessen. Der Sohn habe rund um die Uhr eine Pflegeleistungen nach § 2057a BGB erbracht, was weit über das Maß hinausgegangen sei, wie viel Zeit und Energie Kinder normalerweise für ihre Eltern aufbringen. Darüber hinaus erklärten die Richter, dass wenn die Mutter nicht von dem Sohn privat gepflegt worden wäre, sondern jahrelang in einer Einrichtung untergebracht worden wäre, vom Erbe kaum noch etwas übrig gewesen sei. Durch die Pflegebereitschaft habe der Sohn das Erbe merklich geschont.
Das Oberlandesgericht erachtete in diesem Fall eine Aufschlüsselung der einzelnen erbrachten Pflegeleistungen nicht für notwendig. Stattdessen sprach es dem Sohn die 40.000 Euro pauschal, d.h. ohne weitere Nachweise zu.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.