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Das Nottestament

Unvorhergesehene Schicksalsschläge können jeden treffen. Egal wie vorsichtig man auch ist. Daher gibt der Gesetzgeber Personen, die in eine lebensbedrohliche Situation geraten die Möglichkeit, ein Nottestament zu erstellen.

Doch auch für das Nottestament gibt es klare formale Vorschriften. Zuerst müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, um ein Nottestament zu erstellen. So muss sich die betreffende Person in akuter Lebensgefahr befinden, sodass das spätere Aufsetzen eines regulären Testaments unter Mitwirkung eines Notars oder handschriftlich nicht mehr möglich ist.

Zudem muss sich die vom Sterben bedrohte Person an einem Ort befinden, den kein Notar rechtzeitig erreichen kann und die Person selbst darf nicht mehr in der Lage sein, selbst ein handschriftliches Testament zu errichten.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kommen drei verschiedene Formen des Nottestament in Betracht.

Das Bürgermeistertestament wird vom jeweiligen Bürgermeister der Kommune erstellt. Seine Niederschrift muss er dabei in Gegenwart von zwei Zeugen anfertigt.

Das Drei-Zeugen-Testament wird die Erklärung des letzten Willens gegenüber drei Zeugen abgegeben. Auch hier muss eine Niederschrift erstellt werden, die vom Erblasser genehmigt und von allen anwesenden Beteiligten unterschrieben werden muss.

Und zu guter Letzt das Seetestament. Dieses besagt lediglich, dass wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, ein Drei-Zeugen-Testament als Erklärung des letzten Willens gegenüber drei Zeugen abgegeben kann.

Nottestamente, egal in welcher Form, haben nur einen vorläufigen Charakter und werden drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, sofern der Erblasser noch lebt und in der Lage ist, ein reguläres Testament selbst zu errichten.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.