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Das Totenfürsorgerecht

Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Der Vorsorgebedachte erhält das Verfügungsrecht über den Leichnam und die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen und zu gestalten. Dazu gehört die Auswahl der Beschriftung des Grabmals, der Ort der Bestattung und die Entscheidungsgewalt über eine Umbettung der Leiche, einer Exhumierung oder einer Obduktion.

Ein Totenfürsorger kann zu Lebzeiten in einer sog. „Bestattungsverfügung“ bestimmt werden. Wenn hierzu keine Auswahl vom Verstorbenen getroffen wurde, wird in der Regel vor anderen Verwandten der Ehegatte eingesetzt. Das Totenfürsorgerecht kann sogar ausnahmsweise dem langjährigen Lebensgefährten zustehen und ist völlig unabhängig davon, wer Erbe des Verstorbenen ist. Maßgeblich ist immer dessen Wille. Die Person, die das Totenfürsorgerecht erhält kann den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen von(weiteren) Angehörigen durchzusetzen oder selber über die Art der Bestattung entscheiden, wenn der Wille des Verstorbenen fehlt.

Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann.

Dies kann folgender Fall verdeutlichen: Der Tochter eines Verstorbenen wurde das Totenfürsorgerecht übertragen. Der Verstorbene hatte sich gewünscht, auf einem Waldfriedhof unter einem Baum bestattet zu werden. Die Friedhofsordnung gewählten Friedhofs besagt, dass Grabstätten kreisförmig um einen Baum angeordnet und mit einer Gedenktafel gekennzeichnet werden müssen. Weiter wurde es weitestgehend untersagt, Gegenständen und Blumen abzulegen. Die Enkelin des Verstorbenen hat sich später über dieses Verbot hinweggesetzt und Blumenschmuck und verschiedene Dekoartikel aus Plastik am Grab abgelegt. Diese entfernte die Tochter des Verstorbenen jedoch umgehend.

Die Enkelin antwortete darauf mit einem Rechtstreit, der bis vor den Bundesgerichtshof gezogen wurde. Dieser entschied in letzter Instanz, dass die Tochter der Enkelin das Ablegen der Gegenstände untersagen und abgelegte Gegenstände auch entfernen dürfe. Begründet wurde dies allerdings vor allem mit dem Willen des Verstorbenen. Denn dieser wünschte sich für seine Bestattung eine Baumgrabstätte, von der er wusste, dass das Ablegen von Gegenständen nach der Friedhofsordnung untersagt war. Dementsprechend sei sein Wille so auszulegen, dass er keine Gegenstände auf seinem Grab gewollt hätte. Da die Tochter das Totenfürsorgerecht inne hat, war sie berechtigt diesen offensichtlichen Willen des Verstorbenen auf eigene Faust durchzusetzen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.