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Verschwundenes Testament kann wirksam sein

Stoff für Krimis und Anwalts Tagesgeschäft: Das verschwundene Testament! Mit einem besonders interessanten Fall hatte sich das OLG Köln (Az.: 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18), zu befassen: Ein verstorbener Mann hinterließ ein Vermögen, ohne dass ein in Papierform vorliegendes Testament die Erbschaft regeln konnte. Der Verstorbene war verwitwet und hatte keine leiblichen Kinder. Eine Stieftochter beanspruchte das Erbe erfolgreich mit Hinweis auf den angeblich „Letzten Willen“ des Verstorbenen. Ihr Stiefvater habe sie zur Alleinerbin erklärt und dies auch zu Lebzeiten immer wieder öffentlich bekräftigt. Dagegen klagten die Stiefschwestern des Verstorbenen.

Für das OLG reichte das aus: Auch ein verschwundenes Testament kann demnach wirksam sein. Die Stieftochter profitiert von einem Allein-Erbschein, den der Verstorbene in der Küchenschublade aufbewahrt hatte. Nach seinem Ableben war das Dokument aber nicht mehr auffindbar, dadurch aber nicht weniger gültig.

Die Halbgeschwister des Verstorbenen beanspruchten das Erbe für sich, da es kein Testament gäbe und sie die nächsten Verwandten seien. Allerdings konnte die Stieftochter Zeugen nennen, die bei der Testamentserstellung anwesend waren und weitere Zeugenaussagen vortragen, nach denen der Erblasser sie noch kurz vor seinem Tod als Alleinerbin bezeichnet hatte.

Das OLG befand: Das Testament sei nicht allein aufgrund der Unauffindbarkeit ungültig, auch gäbe es keinen Anlass zu vermuten, dass der Erblasser seinen „Letzten Willen“ kurz vor seinem Tode noch umformuliert haben könnte. Dagegen würden auch rein praktisch einiges sprechen, z.B. der Verbleib des leeren Umschlages in der Küchenschublade.

Die Erbschaft wurde allein der im verschwunden Testament offensichtlich genannten Stieftochter zugesprochen. Die ohne Testament erbberechtigten Stiefschwestern des Verstorbenen gingen leer aus.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.