Miterbe muss Miete für Nachlassimmobilie zahlen
Nachdem ein Mann eine Immobillie geerbt hatte, zog er umgehend dort ein. An sich nichts ungewöhnliches, problematisch war hier jedoch, dass der Mann die Immobilie nicht allein geerbt hatte und die Miterben daher eine Miete von ihm verlangten. Er hingegen argumentierte, dass er als Miteigentümer doch keine Miete für seine eigene Immobillie zahlen müsse. Im weiteren Verlauf des Streites sahen die anderen Erben keinen anderen Ausweg, als ihn auf Zahlung eines angemessenen monatlichen Mietbetrages zu verklagen.
Im Prozess erklärten die Richter, dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft prinzipiell das Recht habe, Nachlassgegenstände, zu der auch die Immobilie zähle, entschädigungslos zu nutzen. Wenn die Erbengemeinschaft jedoch mehrheitlich einen Beschluss zur Verwaltung und Benutzung trifft, der eine Miete auch für Miterben vorsieht, kann dies eine Zahlungspflicht nach sich ziehen.
Eine bloße Zahlungsaufforderung an diesen reicht hierzu jedoch nicht aus. In unserem Fall entschied das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, dass die Miterben „zumindest konkludent“ einen bindenden Beschluss zur Nachlassimmobilie gefasst hätten, der über eine bloße Zahlungsaufforderung hinaus ginge. Aus diesem Grund muss der Mann nun also Miete für eine Immobillie zahlen, deren Miteigentümer er ist.
Ergänzend erklärt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.09.2012, Az.: XII ZR 151/10, dass ein Miterbe allein oder mit anderen die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen kann. Wenn die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses beschlossen hat, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben ausführen.
Für einen Mehrheitsbeschluss ist es nicht einmal notwendig, alle Miterben mit einzubeziehen. Er ist sogar dann wirksam, wenn einzelne Miterben gar nicht von ihm unterrichtet wurden, solange die notwendige Mehrheit für den Beschluss besteht.
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