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OLG Frankfurt: Testamentarisch angeordnete Besuchspflicht für Enkel nichtig

Ein Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt, dass seine Frau und ein Sohn aus erster Ehe jeweils 25% erben, während die restlichen 50% an seine Enkel, die beiden Kinder eines anderen Sohns gehen sollten. Die Beerbung der Enkel wurde jedoch im Testament an eine Bedingung geknüpft. Im genauen Wortlaut des Testaments klingt dies so: "Die restlichen 50 % des dann noch vorhandenen Geldes, bekommen, zu gleichen Teilen meine Enkel F u. E, aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig d. h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen. Wenn das der Fall ist, muss das Nachlassgericht bis zu ihrem 21. Lebensjahr das Geld auf einem Sperrkonto verwahren. Sollte das nicht der Fall sein d. h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50 % des Geldes zwischen meiner Frau und meinem Sohn aufgeteilt."

Das Testament war den Familienangehörigen bekannt, dennoch wurden die geforderten Besuche der minderjährigen Enkel nicht eingehalten. Daher beantragten die Ehefrau und der Sohn aus erster Ehe nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein, mit einer Erbschaft von jeweils 50%. Dieser wurde antragsgemäß erteilt.

Eine hierauf gerichtete Beschwerde der Enkel wurde vom Oberlandesgericht angenommen. Dieses erklärte das die Bestimmungen des Testaments schon allein deswegen problematisch seien, da sie an minderjährige Enkel gerichtet waren. Diesen sei es eigenmächtig nicht möglich gewesen, den Erblasser ohne den Willen ihres Vaters zu besuchen.

Vor allem entschied das OLG aber das die Forderung sittenwidrig und damit nichtig ist.

Von Sittenwidrigkeit wird diesbezüglich nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen ausgegangen. In diesem Fall sah das Gericht diese jedoch gegeben, da die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit der Enkel unzumutbar unter Druck gesetzt hat. Über das Druckmittel der Zuwendung eines Erbteils von über 200.000,00 € wollte der Erblasser ein Verhalten seiner Enkelkinder erreichen, dass eigentlich deren innere, freie Überzeugung voraussetzt.

Aus diesem Grund sprach ihnen das OLG den oben genannten Erbteil von 50 % zu.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.