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Unfallschaden

Amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments

Da ein eigenhändiges Testament im Gegensatz zu einem öffentlichen Testament nicht von einem Notar beglaubigt und damit gesichert wird, sollte es unbedingt beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt werden.

Das Problem des eigenhändigen Testaments liegt auf der Hand: es kann sehr leicht vernichtet oder auch einfach nicht aufgefunden werden. Wer also auf die notarielle Beglaubigung verzichten möchte, aber trotzdem sicher gehen möchte, dass dem letzten Willen auch entsprochen wird, der sollte zeitnah dafür sorgen, dass das eigenhändig geschriebene Testament weder verändert werden kann noch auf geheimnisvolle Art und Weise verschwindet. Dazu bietet sich die Hinterlegung des Dokumentes beim Nachlassgericht an.

Wird das Testament beim Nachlassgericht verwahrt, erfolgt ein Eintrag im Verwahrungsbuch des Amtsgerichts und das Testament wird in einem Testamentsschrank eingeschlossen. Es ist nun vor Veränderungen geschützt. Die Kosten halten sich im Rahmen: Dem Testamentsverfasser wird ein Hinterlegungsschein erteilt. Hierfür wird eine einmalige pauschale Gebühr in Höhe von EUR 75,00 fällig.

Der Verfasser kann jederzeit die Rückgabe des Testaments, welches nur an ihn persönlich zurückgegeben werden darf, verlangen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament können die Testatoren nur gemeinsam die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Rücknahme allerdings nicht mehr möglich.

Sobald das Nachlassgericht dann vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, wird das bei ihm hinterlegte Testament genutzt, um seine letztwillige Verfügung zu vollstrecken.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.