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Wohnungsrecht, Pflegeverpflichtung und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Häufig verlangen Erblasser als Gegenleistung eine lebenslange Pflegeleistung von einem ihrer Kinder. Wenn nun ein Erblasser mehrerer Kinder zu Lebzeiten seine Immobilie als einziges Vermögen mit einem notariellem Überlassungsvertrag ausschließlich auf das zur Pflege bereite Kind überträgt und sich gleichzeitig ein lebenslanges Wohnrecht sichert, so hat dies Auswirkungen auf den möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch der anderen Kinder.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der benachteiligten Kinder errechnet sich aus dem Immobilienwert, das heißt dem Verkehrswert.

Dieser muss jedoch um den kapitalisierten Wert des lebenslangen Wohnrechts, das sich der Erblasser hat einräumen lassen, reduziert werden. Dieser wird berechnet, indem man die jährliche Nettokaltmiete einer vergleichbaren durchschnittlichen Immobilie zu Grunde legt.

Dieser Wert ist sodann mit einem bestimmten Faktor aus Anlage 9 zu § 14 BewG zu multiplizieren, der sich aus dem Alter des Erblassers ergibt. Dadurch vervielfacht sich der Wert des Wohnungsrechts. Dieser Wert muss dann vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen werden.

Auch die Pflegeverpflichtung des beschenkten Kindes muss kapitalisiert werden und reduziert somit nochmals den Immobilienwert.

Diese Abzüge können je nach Ausgangswert der Immobilie dazu führen, dass der Immobilienwert sich erübrigt und sich somit kein rechnerischer Pflichtteilsergänzungsanspruch der benachteiligten Kinder mehr ergibt.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.