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Infos zum Ausschlag eines Erbes

Als Erbe tritt man in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Also sowohl für das Vermögen, als auch für etwaige Schulden. Überwiegen diese, sollte man nicht zögern das Erbe auszuschlagen.

Die Frist zur Ausschlagung liegt bei sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Erben über den Anfall der Erbschaft und den Grund der Berufung zum Erben. Wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung berufen wird, beginnt die Frist, sobald der Erbe vom Nachlassgericht davon erfährt.

Der Erbe muss die Ausschlagung an das Nachlassgericht richten, bei dem er seinen Hauptwohnsitz hat. In der Regel handelt es sich dabei um das Amtsgericht. Zumindest kann bei diesem telefonisch erfragt werden, welches das zuständige Nachlassgericht ist.

Die Ausschlagung muss dabei entweder von einem Notar beglaubigt werden oder direkt beim Amtsgericht niedergeschrieben werden. Beim notariellen Weg ist unbedingt darauf zu achten, dass die öffentlich beglaubigte Erklärung dem Amtsgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugeht. Der Termin beim Notar sollte also frühzeitig gemacht werden. Ähnliches gilt beim direkten Gang zum zuständigen Nachlassgericht. Hier sollte man sich frühzeitig telefonisch um einen Termin für die Niederschrift kümmern. Bei diesem Termin setzt dann der zuständige Rechtspfleger die Niederschrift auf, welche die richtigen Erklärungen beinhaltet.

Frist verpasst heißt bei der Erbenausschlagungen jedoch noch nicht, dass nun alles verloren ist. In bestimmten Situationen kann die dann automatisch erfolgte Annahme des Erbes noch angefochten werden. Dazu muss etwa eine Zwangslage, wie Krankheit oder ähnlichem, eingetreten worden sein, die die Ausschlagung des Erbes unmöglich gemacht hat. Doch selbst wenn der Erbe den Fristablauf nicht kannte oder sich über die Folgen des Fristablaufs im Unklaren war, ist eine Anfechtung möglich. Oder auch, wenn er sich einfach über die Verschuldung des Erbes geirrt hatte.

Der bürokratische Weg der Anfechtung ist derselbe wie bei der Ausschlagung: notarielle Beglaubigung oder Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht. Die Frist dazu beträgt sechs Wochen nachdem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat oder die Zwangslage beendet ist. Dies kann natürlich unter Umständen Jahre dauern. Daher ist erst nach Ablauf von 30 Jahren eine Anfechtung der Annahme des Erbes ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.