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Rückwirkende Erbschaftsteuer nach Schenkung

Gerade bei Immobilien kommt es häufig vor, dass Eltern diese durch eine Schenkung schon vor ihrem Ableben an ihre Kinder vermachen. Meistens in Verbindung mit einem Vorbehaltsnießbrauch, der ihnen das Recht einräumt, eine entsprechende Immobilie weiter wie die eigene zu Nutzen.

Hier kann allerdings in einer besonderen Konstellation eine kleine Steuerfalle drohen, die nachfolgend anhand eines Beispiels erläutert werden soll.

Eine Ehefrau erbt von ihrem verstorbenen Ehemann eine Immobilie, die sie gemeinsam bewohnten. In dem Erbschaftsteuerbescheid wurde der Eigentumserwerb dieses Grundstücks durch die Witwe zunächst erbschaftsteuersteuerfrei gestellt (§ 13 Abs.1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG).

Wenig später übertrug die Witwe die Immobilie im Wege einer notariellen Schenkung auf ihre Tochter und behielt sich gleichzeitig ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor. Sie bewohnte das Haus in der Folgezeit.

Aus Sicht des Finanzamtes änderte sich die Sachlage allerdings deutlich: Für dieses entfiel die Steuerfreiheit der Immobilie nun, weshalb sie in die Besteuerung des Nachlasses mit einbezogen wurde. Damit wurde eine Nachversteuerung bewirkt.

Das Finanzamt Münster führte dazu aus, dass sich aus der Gesamtkonzeption der Vorschriften zur Steuerbefreiung des Familienheims beim Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten oder durch die Kinder ergäbe, dass das Behalten der Steuerbefreiung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus der fortdauernden Rechtsposition als Eigentümer voraussetzt.

Die Witwe ist daraufhin in Revision gegangen. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus. In Erbschaftsangelegenheiten sollten Betroffene immer die Komplexität der Zugriffsmöglichkeiten durch das Finanzamt im Auge behalten und daran denken, dass finanzielle Ansprüche des Fiskus auch im Nachhinein noch entstehen können, auch wenn die Steuerfreiheit eigentlich schon geschaffen worden ist.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.