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Die Wiederverheiratungsklausel

Sogenannte Wiederverheiratungsklauseln können in Erbverträgen oder auch gemeinschaftlichen Testamenten vorkommen. Sie entscheiden in einem gemeinschaftlich aufgesetzten Testament eines Ehepaares darüber, was mit dem Nachlass passieren soll, wenn ein Gatte stirbt und der überlebende Partner danach erneut heiratet. Eine Wiederverheiratungsklausel soll dann verhindern, dass der Nachlass an Personen weitergegeben wird, die nicht zur Familie gehören.

Üblicherweise sieht die Wiederverheiratungsklausel in der Regel vor, dass bei einer erneuten Eheschließung des überlebenden Ehegatten der Nachlass des verstorbenen Ehegatten ganz oder teilweise den gemeinsamen Kindern oder sonstigen Dritten zukommen soll, oder dass sich der überlebende Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern auseinanderzusetzen habe.

Man könnte schnell meinen, dass dies ja so oder so der Fall sei, wenn das Ehepaar die gemeinsamen Kinder als Alleinerben eingesetzt hat, doch dem ist nicht so, da bei einer Wiederverheiratung der neue Ehegatte Pflichtteilsansprüchen bekäme. Mit der Einsetzung der Kinder als Alleinerben ist er nämlich faktisch schon enterbt worden.

Einen Erbstreit mit dem neuen Gatten und den eigenen Kindern gilt es unbedingt zu vermeiden. Dazu kann etwa bei der Einsetzung der Kinder als Nacherben eine bedingte Vor-und Nacherbschaft auf den ganzen oder teilweisen Nachlass angeordnet werden. Dadurch wird ein wiederverheirateter Ehegatte nicht Vollerbe, sondern nur Vorerbe. Somit erhalten die Kinder bei dessen Tode den Nachlass in vorher bestimmten Umfang.

Eine andere Lösung sieht vor, eine Wiederverheiratung an eine Vermächtniszuwendung an die Kinder zu knüpfen. Der überlebende, wiederverheiratete Ehegatte wird dadurch verpflichtet, den Kindern Vermächtnisse auszuzahlen, die sich in der Höhe an den gesetzlichen Erbquoten der Kinder orientieren müssen.

Eine weitere Möglichkeit eine Wiederverheiratungsklausel wirksam umzusetzen besteht darin, dass sich der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederverheiratung mit den Kindern nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat. Hierbei können dann auch andere Bruchteile gewählt werden, die nicht der Größenordnung der gesetzlichen Erbfolge entsprechen.

Wiederverheiratungsklauseln werden in der Praxis leider oft nicht eindeutig formuliert. Verschiedene Auslegungen ziehen dann mühsame Erbstreitigkeiten nach sich, die besser durch Vorsorge, also durch fachkundlich Prüfung eines Anwalts vermieden werden sollten.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.