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Unfallschaden

Vorlage der Geburtsurkunde genügt um Pflichtteilsanspruch geltend zu machen

Schon 2011 hatte ein Erblasser seiner Lebensgefährtin und seinem Bruder ein Vermögen von knapp 2 Mio. Euro hinterlassen. Seine beiden Söhne hatte er mit dem Verweis auf deren Drogensucht und begangenen Straftaten schon 1989 in einem notariell erstellten Testament enterbt. Einer der Söhne war 1990 kinderlos verstorben, der andere hat selbst einen Sohn, der nun seinen Pflichtteilsanspruch einklagte.

Damit hatte er vollen Erfolg und das Gericht wies die anderen Erben an, ihm seinen rechtmäßig zustehenden Pflichtteil in Höhe von 927.000 Euro auszuzahlen. Zur Begründung hieß es, dass sich das gesetzliche Erbrecht des Abkömmlings so darstelle, dass es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblassers ankomme. Der Beweis der rechtlichen Abstammung könne durch Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht werden.

Die Beklagten hatten zuvor die biologische Vaterschaft des vom Erblasser enterbten Sohnes angezweifelt und verwiesen zudem darauf, dass der enterbte Sohn und die Mutter des Klägers nicht verheiratet gewesen waren.

Ihrer Meinung nach sei eine Abstammungsurkunde oder ein DNA-Abgleich erforderlich, um einen Pflichtteilsanspruch auf das Erbe zu rechtfertigem. Das Gericht entgegnete jedoch, dass die Grundlage für eine Pflichtteilsberechtigung die rechtliche Abstammung des Klägers von seinem Vater sei. Die rechtlich anerkannte Verwandtschaft würde entweder durch Abstammung oder durch Annahme der Vaterschaft begründet. Insoweit sei es unerheblich, dass der Kläger ein nicht-eheliches Kind des Sohnes des Erblassers sei. Der Sohn des Erblassers hatte die Vaterschaft zum Kläger direkt nach dessen Geburt anerkannt.

Weiter hieß es, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Personenstandsurkunde handele, wodurch nicht nur die Geburt des Klägers, sondern auch weitere Angaben über den Personenstand nachgewiesen seien und die durch das Nichtehelichengesetz vom 19.08.1969 eingeführte Abstammungsurkunde sei bereits durch das Personenstandsreformgesetz vom 19.07.2007 abgeschafft worden. Ein DNA-Gutachten sei deshalb unnötig.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.