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Unfallschaden

Schenkungsrückforderung durch die Schwiegereltern

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder bei deren Eheschließung durch eine Schenkung. Natürlich ist diese meist für beide Ehepartner gedacht, als Beisteuerung zu einer Immobilie oder ähnlichem. Das es im Bereich des Möglichen liegt, das eine Ehe auch geschieden werden kann, wird verständlicherweise eher verschwiegen. Doch was passiert mit der Schenkung, wenn dieser wenig wünschenswerte Fall tatsächlich eintritt? Können Eltern beispielsweise den Anteil der Schenkung, den das Schwiegerkind erreicht hat, zurückfordern?

Dazu sollte als erstes einmal geprüft werden, ob die Schenkung tatsächlich, sozusagen offiziell, an beide Ehegatten gegangen ist. Wenn sie auf einem ehelichen Gemeinschaftskonto gelandet ist, ist die Sache ziemlich klar: die Schenkung gehört ohne Einschnitte beiden Ehepartnern. Ähnliches kann mit Einschränkungen gelten, wenn sie auf das alleinige Konto des Kindes überwiesen wurde, von diesem Konto aus aber ein gemeinsamer Kredit der Eheleute bezahlt wurde.

Um eine Schenkung zurückfordern zu können, müssten Eltern dann den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen. Geschäftsgrundlage bedeutet hier, das sie, als sie die Schenkung getätigt hatten, von einer bestehenden Ehe ausgegangen sind und sozusagen nur diese unterstützen wollten. Wenn sich das Ehepaar nun also scheidet, ist diese Grundlage für die damalige Schenkung nicht mehr gegeben und unter Umständen kann deshalb die Schenkung zurückgefordert werden. Hierbei muss immer der Einzelfall geprüft werden, da die Sachlage in solchen Verhältnissen meist sehr kompliziert ist.

In besonders schwierigen und drastischen Fällen kann das Gericht auch entscheiden, dass durch das Verhalten des Schwiegerkindes eine Aufrechterhaltung der Schenkung den Eltern einfach nicht zuzumuten ist. Zumindest die Rückforderung der Schenkung ist dann nicht ganz so kompliziert.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.