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Was sollten Unverheiratete beim Hauskauf beachten?

Wenn sich Ehepartner zusammen eine Immobilie kaufen, so ist dies rein rechtlich eine ziemlich klare Sache. Bei unverheirateten Paaren ist das Ganze leider oftmals etwas komplizierter und verworrener. Die Rechtsprechung geht hier davon aus, dass die Zuwendungen des einen Partners an den anderen, ohne gegenteilige Bestimmung, als Schenkung zu werten sind. Wenn nur ein Partner für die Immobilie aufgekommen ist, weil der andere in beidseitigem Einverständnis zum Beispiel die Kosten der alltäglichen Lebensführung übernommen hat, hat der eine Partner im Falle einer Trennung in etwas Dauerhaftes investiert, während dem anderen nur schöne Erinnerungen bleiben. Am Ende einer Beziehung kann er nämlich keinen Ausgleich von seinem Partner verlangen. Dies ist insbesondere beim Kauf oder dem Bau einer Immobilie zu beachten.

Deshalb sollte schon vor dem Erwerb geklärt werden, wer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird und wer wie viel zu der Finanzierung beiträgt. Tun dies beide Partner, dann sollten auch beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.

Wenn allerdings nur einer der Partner als Eigentümer im Grundbuch steht, so hat der Nichteigentümer nach einer Trennung keinerlei Ansprüche an der Immobilie, weder in Form von Anteilen, noch in Form eines Wohnrechts oder ähnlichem. Auch wenn er selber in die Immobilie investiert hat, geht er im Falle einer Trennung leer aus, es sei denn, er verfügt über schriftliche Vereinbarungen mit dem Eigentümer, die ihm Ansprüche gewähren.

Als Beispiel kann hier ein sogenannter Partnerschaftsvertrag dienen: In einem solchen Vertrag wird bestätigt, dass der jeweilige Partner ein Vorkaufsrecht für die Immobilie erhält. Er kann auch Regelungen darüber enthalten, wer bei einer Trennung aus der gemeinsamen Immobilie ausziehen muss. Darüber hinaus sollte in einem Partnerschaftsvertrag immer geregelt werden, wer welche Ausgleichsleistungen für die spätere alleinige Nutzung leisten muss und ab welchem Zeitpunkt der verstoßene Partner aus dem gemeinsamen Haus ausziehen muss.

Darüber hinaus können noch Vereinbarungen über ein Übernahmerecht gemacht werden. In den Übernahmebedingungen sollten ein eventueller Ausgleich für Zinszahlungen und Tilgung geklärt werden. Gesetzt den Fall, dass ein Partner mehr Eigenkapital als der andere investiert hat, sollten auch die Modalitäten für eine Ausgleichsleistung geregelt werden.

Neben dem Aufsetzen eines derartigen Partnerschaftsvertrages besteht auch die Möglichkeit, die Immobilie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu erwerben. In diesem Fall regelt der Gesellschaftsvertrag, was bei Heirat, Trennung oder Todesfall mit dem Objekt passieren soll.

Auch für den besonders drastischen Fall des Ablebens eines Partners sollten früh Vorkehrungen getroffen werden. Falls der überlebende Partner nämlich nicht im Testament als Erbe eingesetzt wird, gilt die gesetzliche Erbfolge. Auch an besonders schwere Erkrankungen sollte gedacht werden: Hier kann es von großem Nutzen sein, eine sogenannte Vorsorgevollmacht zu erstellen, damit die Partner gegenseitig Entscheidungen in vermögensrechtlichen und insbesondere gesundheitlichen Fragen treffen und so eine gerichtliche Betreuung vermeiden können.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.