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Unfallschaden

Mitgliedsbeiträge für ein totes Vereinsmitglied?

Weil die Erben eines Mitglieds eines Münchener Vereins dessen Mitgliedsbeiträge 4 Jahre weiterzahlten, ging der Verein davon aus, dass sie, wie die Satzung es erlaubt, die Mitgliedschaft übernommen hätten. Als die Zahlungen danach ausblieben, klagte der Verein fünf Jahre später auf die Beiträge aus diesen fünf Jahren. Zu Recht?

Prinzipiell regelt dies Satzung des Vereins, dass die Beiträge von 160 Euro von jedem Mitglied am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Die Mitgliedschaft endet durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Erben sind jedoch berechtigt, eine Mitgliedschaft fortzusetzen.

Der Verein hatte bereits einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene beantragt, woraufhin das Gericht ihn im Februar 2013 vom Tod seines Mitglieds unterrichtete. Nach Auffassung des Vereins waren die Erben nun jedoch selbst, durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009, zu ordentlichen Mitgliedern geworden und daher verpflichtet, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen. Da die Erben diese nicht zahlten, klagte der Verein vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der noch ausstehenden Beiträge von über 640 Euro.

Das Amtsgericht München entschied jedoch, dass die Mitgliedschaft nach der Satzung des Vereins durch den Tod des Mitglieds spätestens zum 31.12.2005 beendet worden war.

Die Mitgliedschaft sei daher nicht durch die Beklagten fortgeführt worden. Erben seien laut Vereinssatzung zwar berechtigt, eine Mitgliedschaft zu übernehmen. Dies setze jedoch eine „ausdrückliche Willenserklärung“ der Erben voraus.

Nur durch die Weiterzahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 und ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im Namen der Erben beabsichtigt sei, könne von einer solchen Willenserklärung allerdings nicht ausgegangen werden. Die Beklagten seien auch nicht verpflichtet gewesen, den Verein über den Tod ihrer Mutter, also des ehemaligen Vereinsmitglieds, zu informieren. Eine Pflicht zu Zahlung der Beiträge bestehe daher nicht.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.