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Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche

Für Pflichtteilsansprüche aus Erbschaften gibt es keinen Pfändungsschutz. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass diese nicht als „sonstige Einkünfte“ gewertet werden können und somit nicht dem Pfändungsschutz unterliegen.

Auch das Amtsgericht Gera teilte diese Entscheidung. Nachdem jedoch das Landgericht Gera in zweiter Instanz einen Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche für rechtens erklärte, stellte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz fest, dass Pflichtteilsansprüche des Schuldners nicht als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850 i ZPO anzusehen seien.

Bei den sonstigen Einkünften handele es sich nämlich ausschließlich um selbst erwirtschaftete Einkünfte und nicht um unerwarteten Kapitalzufluss durch eine Erbschaft. Der Gesetzgeber schützt bestimmte Einkünfte um den Schuldner zu motivieren, seinen Lebensunterhalt weitestgehend selbst zu bestreiten. Daher können auch Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch sowie Einkünfte aus einer Untervermietung als sonstige Einkünfte verbucht werden und Pfändungsschutz genießen

Ginge der Gesetzgeber mit seinen Anordnungen zum Schutze der Schuldner allerdings noch weiter, würde er an anderer Stelle seine Pflichten zum Schutze der Interessen der Gläubiger nach einer geregelten Begleichung ihrer berechtigten Forderungen missachte. Ein Pflichtteil ist nach Meinung des BGH auf jeden Fall ein Zugewinn, der Gläubigern nicht vorenthalten werden sollte.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.