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Aktuelles Urteil zum Behindertentestament

Mit dem Werkzeug des so genannten  Behindertentestaments können Eltern ihr behindertes Kind beim Erbe gezielt benachteiligen, damit es trotz eigenem Vermögen weiterhin Sozialhilfeleistungen erhält. Anfang der neunziger stellte der Bundesgerichtshof dafür die Weichen mit einer Grundsatzentscheidung. Der Gesetzgeber hat auf diese allerdings bisher nicht reagiert. Das Oberlandesgericht Hamm hielt sich in einem aktuellen Urteil dennoch an die Ausführungen des Bundesgerichtshofs und bestätigte, dass entsprechende Behindertentestamente nicht sittenwidrig seien.

Eine Mutter vererbte ihren Kindern und ihrem Ehemann im Jahr 2010 insgesamt 6,76 Millionen Euro. Davon sollte ihr 40-jähriger Sohn mit Down-Syndrom nur das 1,1-Fache des gesetzlichen Pflichtteils erhalten – also 960.000 Euro. Zudem setzte sie einen Testamentsvollstrecker ein, der das Geld so verwalten sollte, dass die staatlichen Leistungen nicht verloren gehen würden und statt dessen für „Annehmlichkeiten und Therapien“,  die die Sozialhilfe nicht bezahlt, genutzt werden könnten. Sollte der behinderte Sohn sterben, so sollte das verbliebene Geld an die anderen beiden Geschwister und nicht an die Sozialhilfe gehen.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der für die Unterbringung des behinderten Sohnes in einem Behindertenwohnheim von 2002 - 2014 mit insgesamt 106.000 Euro aufkommen musste, empfand das Testament und dessen Vollstreckung als sittenwidrig.

Als Begründung hieß es, dass der vererbte Pflichtteil von 934.000 Euro genügen würde, um die Sozialhilfekosten für den Rest seines Lebens zu decken.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage jedoch ab. Es hielt sich damit an die Grundsätze des Behindertentestaments und sieht den Tatbestand der Sittenwidrigkeit daher nicht gegeben. Auch die Testamentsvollstreckung, die darauf angelegt ist, den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht zu verwirken und den Landschaftsverband trotz seiner bereits gezahlten Leistungen unberücksichtigt lässt, befand das Gericht als nicht sittenwidrig.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.