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Unfallschaden

Das digitale Erbe

Bisher haben sich nur wenige soziale Netzwerke, Shopping-Portale oder Mailprovider der Frage, was eigentlich genau mit den Accounts von verstorbenen Kunden passiert, mit Verantwortung gewidmet. Zwar gibt es bei einigen sozialen Netzwerken mittlerweile Funktionen, mit denen man einen Nachlasskontakt bestimmen kann, der über den Account eines Verstorbenen verfügen kann, zur endgültigen Löschung des Accounts reichen dessen Rechte jedoch nicht aus. Hierfür ist es immer noch erforderlich, direkt in Kontakt mit den Unternehmen zu treten. Einzig Google stellt neuerdings eine Funktion zur Verfügung, die nach längerer Zeitdauer ohne Log-In das Konto automatisch löscht. Vor der endgültigen Löschung wird natürlich nochmal per E-Mail eine Bestätigung gefordert.

Sofern der Verstorbene keine Passwörter hinterlegt hat, beginnt eine oftmals mühselige Arbeit für die Angehörigen, dessen Daten löschen zu lassen. Denn obwohl die Erben des Verstorbenen grundsätzlich auch dessen digitalen Nachlass erben und damit darüber verfügen dürfen, stellen sich einige Anbieter quer. Als Grund nennen sie dann das Telekommunikationsgeheimnis, was ja nicht nur die Privatsphäre des Verstorbenen, sondern auch die der anderen Personen, die an einer Unterhaltung beteiligt waren, schützen müsse.

Was man in jedem Fall braucht, um einen Account löschen zu lassen, sind Nachweise darüber, dass man tatsächlich der rechtmäßige Erbe des Verstorbenen ist. Die Sterbe- oder Geburtsurkunde kann genauso hilfreich sein, wie der Erbschein. Facebook zum Beispiel weist in seinen AGBs auf diese Möglichkeit hin.

Ein Fall über den das Landgericht Berlin im Dezember 2015 zu entscheiden hatte, kann als Paradebeispiel für die ganze Problematik dienen:

Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hegte die Hoffnung, in dem Facebook-Konto ihrer Tochter Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid zu finden. Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes sei dadurch nicht angegriffen, so das Gericht, da die Eltern als Sorgeberechtigte berechtigt seien zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere, sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod. Der Vertrag mit Facebook ist damit Teil des Erbes und der digitale Nachlass wird dem entsprechend nicht anders behandelt als Briefe oder Tagebücher.

Facebook hat gegen das Urteil Berufung angekündigt. Ob diese zugelassen wird, wird sich noch zeigen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.