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Das Mutterschutzgesetz

Durch das gesetzliche Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen Mütter vor und nach der Geburt ihrer Kinder vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz geschützt werden. Außerdem geht es um den Ausschluss von finanziellen Einbußen sowie um die Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes während der Schwangerschaft und der Zeit danach.

Dies gilt für alle Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende. Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) erweitert zusätzlich den Verantwortungsbereich auf die Sicherstellung von gesundheitlichen Schutz werdender Mütter vor Gefahren, Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.

Bei einer gemeldeten Schwangerschaft müssen Arbeitgeber die entsprechenden Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) informieren. Eine werdende oder stillende Mutter muss während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigt werden, dass sie sich keinen Gefahren aussetzen muss. Bei an sich sehr belastenden Tätigkeiten, wie zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit, die das Wohl von Mutter und Kind gefährden können, greift das Mutterschutzgesetz direkt durch generelles Beschäftigungsverbot und zudem durch individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund ärztlicher Atteste.

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung gar nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Wenn Mütter oder schwangere Mitarbeiterinnen Mutterschaftsleitungen in Anspruch nehmen können, handelt es sich dabei im Einzelnen um das Mutterschaftsgeld, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen. Urlaubsansprüche und Kündigungsschutz unterliegen auch besonderen Bedingungen des gesetzlichen Mutterschutzes.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.