Kündigung nach Facebook Kommentar rechtsgültig
Das Recht auf freie Meinungsäußerung endet in Deutschland irgendwann – spätestens wenn die Menschenwürde anderer angegriffen wird – so geschehen durch Kommentar in sozialen Medien und Nachrichtendiensten, in dem ein Bergwerks-Mitarbeiter nach einem Brand in einem Asylbewerberheim gepostet hatte, „dass alle verbrennen sollen (die nicht gemeldet sind)!“
Der Arbeitgeber des Mannes, der auf Facebook und als Kommentator von Nachrichtenbeiträgen mehrfach durch Äußerungen dieser Art aufgefallen war, reagierte mit einer fristlosen Kündigung. Dagegen setzte sich der Mann mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Vergeblich!
Nach über 30 Jahren unter Tage wurde ihm rechtmäßig gekündigt, so das Arbeitsgericht Herne. Auf eine Berufung wurde verzichtet, das Urteil ist rechtskräftig. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB sei gerechtfertigt. Dabei berücksichtigte das Gericht nicht nur die menschenverachtenden Äußerungen des Klägers, sondern auch die Tatsache, dass er deutlich auf seiner Facebook-Seit einen Bezug zu seinem Arbeitgeber herstellte.
Dass dieser Bezug auch wirkungsvoll zwar, zeigte ein Kommentar einer dritten Person, die sich in Anspielung auf die „braune“ Gesinnung des Bergwerksmitarbeiters nicht wunderte, dass er tagtäglich mit „brauner Kohle“ hantieren müsse. Durch den Bezug hatte der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber in ein schlechtes Licht gesetzt, erschwerend kam hinzu, dass die Nennung des Arbeitsplatzes z.B. in Facebook an oberster Stelle erfolgte.
Auch die Entschuldigung, er habe kurz vor dem entscheidenden Kommentar einer NTV-Nachricht über den Brand in einem Asylbewerberheim viel Alkohol getrunken, konnte den Mann nicht entlasten.
Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 23.03.2016 - 5 Ca 2806/15
Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.